Zivilverfahrenstourismus eindämmen
Zivilverfahren beim Bezirksgericht und – bei Weiterzug – auch beim Kantonsgericht werden im Kanton Schwyz bei ausserordentlich hohen Streitwerten durch die Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln zunehmend von ausserkantonalen Parteien (ohne weiteren Bezug zum Kanton Schwyz) in Anspruch genommen, weil die zu leistenden Gerichtskosten eklatant tiefer sind als in benachbarten Kantonen wie bspw. Zürich.
Es findet ein eigentlicher – aus Sicht Kanton Schwyz unbeabsichtigter -«Zivilverfahrenstourismus» statt, der die Schwyzer Gerichte unnötig belastet.
Grundlage, resp. Ursache hierfür bildet die «Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz», darin § 33 Ziffer 6 und § 34 Ziffer 7, welche die Gerichtskosten bei CHF 100’000.- deckeln.
Für Verfahren, welche einen ausserordentlichen Streitwert betreffen, wäre es angezeigt, die Gebührenordnung dargestalt anzupassen, dass unsere Gerichte nicht unnötig mit «ausserkantonalen» Streitfällen belastet werden.
Ein wirkungsvoller Ansatz, der zudem die tiefen Streitwerte nicht tangiert:
Anpassung von § 33 Ziffer 6 und § 34 Ziffer 7:
- Beibehaltung des Maximums von 100’000 CHF als Grundgebühr für kleinere Streitwerte.
- Keine Deckelung mehr für grössere Streitwerte. Definition eines Maximums (Limite) als Grundgebühr, zusätzlich jedoch noch eine Erhöhung der je nach Fall angesetzten Grundgebühr um 0.5% des Streitwerts des die Limite übersteigenden Betrags
Forderung an den Regierungsrat
Wir bitten den Regierungsrat darzulegen, wie eine Anpassung der Gebührenordnung vollzogen werden kann, damit der «Zivilverfahrenstourismus» wie oben skizziert – oder in einer Weise, die denselben Effekt zeitigt – minimiert werden kann. Die Anpassung soll die Bezirksgerichte als auch – im Falle eines Weiterzugs – das Kantonsgericht mittelfristig entlasten.