Vernehmlassungsantwort: Teilrevision Gesetz über soziale Einrichtungen: Neuregelung Kostentragung bei stationären und ambulanten Kindsschutzmassnahmen
Die SVP des Kantons Schwyz und insbesondere deren Kantonsratsfraktion beurteilt das Wirken und Handeln der KESB – speziell was die Finanzen angeht – nach wie vor kritisch. Einzelne Fälle, welche medial und landesweit immer wieder für blankes Erstaunen sorgen, tragen nicht gerade dazu bei, dass die KESB an Vertrauen, Glaubwürdigkeit und an Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung hinzugewinnt – ganz im Gegenteil. Dahingehend wäre zu wünschen und aus Sicht der Steuerzahler auch zu erwarten, dass die durch die KESB angeordneten und verfügten Entscheide samt Massnahmen vermehrt dem Prinzip des „Kosten-Nutzen-Verhältnisses“ unterzieht.
Weiter gilt es aus Sicht der SVP zu berücksichtigen:
- Die angeordneten Massnahmen müssen auf deren Wirksamkeit hin auch laufend bzw. vermehrt überprüft werden. Gegebenenfalls gilt es auch korrigierend einzuwirken – notfalls auch mit Abbruch der Übung!
- Es muss eine diesbezügliche Kostenobergrenze für sämtliche zu treffenden Massnahmen samt Folgekosten festgelegt werden (Stichwort: KESB-Fall einer Familie aus der Gemeinde Schübelbach von über Fr. 600`000.-!). Dahingehend sollte der Kanton bzw. das Departement des Innern auch beim Bund vorstellig werden – da ansonsten die Kosten über die Jahre völlig aus dem Ruder laufen. Anstoss dazu geben könnte die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren mit Druck auf den Bund bzw. das Eidgenössische Parlament.
Mit der vorliegenden Teilrevision entsteht eine reine Kostenverlagerung – hin zum Kanton. Anstatt die Ursache wird einmal mehr das Symptom (steigende Soziallasten infolge KESB-Fälle in den Gemeinden) bekämpft. Die Kosten bleiben bestehen! Dies und weitere kritische Anmerkungen und Überlegungen dazu hat denn auch die Mehrheit der SVP-Kantonsratsfraktion an der Debatte vom 5. Februar 2020 zum Ausdruck gebracht.
Entgegen der mehrheitlich ablehnenden Haltung der SVP-Fraktion wurde die Motion M 11/19 „Fairer Kostenverteiler für die Restkosten bei angeordneten Massnahmen durch die KESB“ angenommen und als erheblich erklärt. Dies gilt es letztlich auch von Seiten der SVP zu akzeptieren – zumal in der Öffentlichkeit und in den Gemeinden das „Kostenverlagerungsprinzip“ hin zum Kanton im sozialen Bereich populär erscheint. So wurde auch die Kostenverlagerung und das Gesetz über Ergänzungsleistungen an der Volksabstimmung vom 26. September 2021 überdeutlich gutgeheissen. Anzumerken gilt hier auch die zukünftige Anpassung des innerkantonalen Finanzausgleichs. Hierbei sollen Gemeinden mit sogenannten Zentrumslasten (u.a. auch im Sozialbereich) spürbar entlastet werden.
Nebst den genannten kritischen Anmerkungen und Überlegungen erhofft sich die SVP aber durchaus auch eine positive Entwicklung aus der vorliegenden Teilrevision heraus. So hat der Kanton in Zukunft mehr Einsicht und Überblick über die Kosten, welche bei der KESB anfallen. Entsprechend soll dadurch auch seine Kontrollfunktion gestärkt werden. Dies gilt es – soweit möglich – aber auch zu nutzen!
Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen gemäss Synopse zur Vernehmlassungsvorlage:
Die SVP hat zu den einzelnen Paragraphen gemäss vorliegender Synopse keine inhaltlichen Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen vorzubringen. Die SVP kann der vorliegenden Teilrevision grundsätzlich zustimmen – hält aber fest:
- Dass eine höhere Kostenbeteiligung des Kantons, welche über die vorgeschlagenen 50 Prozent hinausgeht bzw. hinausgehen sollte, von Seiten der SVP nicht unterstützt wird.
Abschliessende Fragen:
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Teilrevision bitten wir um Klärung und Beantwortung folgender Fragen:
- Gemäss erläuterndem Bericht auf Seite 12 unter 6.2 „Personelle Auswirkungen“ gibt es nur wage Ausführungen bzw. keine konkreten Angaben, was die Vorlage in personeller Hinsicht für Auswirkungen für den Kanton haben wird.
- Ist es wirklich nicht möglich, diese durchaus überschaubare und in unseren Augen marginale Mehrbelastung auf bestehende Mitarbeiter innerhalb des Departements zu übertragen – ohne dabei gleich Pensen erhöhen oder gar neue Stellen schaffen zu müssen?
- Hat sich der Kanton bereits Überlegungen gemacht, wie man innerkantonale Sozialeinrichtungen für KESB-Fälle den ausserkantonalen Sozialeinrichtungen vorziehen kann – konkret: Die „Wertschöpfung“ im Kanton halten, verstärken, in diesem Bereich ja gar ausbauen könnte?
Für die Berücksichtigung unserer Anmerkungen richten wir dem Departement des Innern unseren Dank aus und hoffen auf eine zeitnahe Beantwortung unserer Fragen.