Mitmachen
Vernehmlassung

Vernehmlassung zur Teilrevision Personal- und Besoldungsgesetz (PG, SRZ 145.110)

Die SVP Kanton Schwyz begrüsst die Teilrevision des Personal- und Besoldungsgesetzes und die gewünschte Angleichung an die Privatwirtschaft, denn somit können die künftigen Anforderungen für eine effiziente Verwaltung gesteigert werden. Die bestehende Überbrückungsrente ist heute nicht mehr zeitgemäss und schafft ungewollt den Anreiz für Angestellte vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Erfahrene und qualifizierte Arbeitnehmende sollten, sofern Wille und physische Verfassung es erlauben, nach dem 65. Altersjahr ihrer Beschäftigung weiter nachgehen können. Eine faktische Erhöhung des Rentenalters ist unproblematisch, da die Lebenserwartung stetig steigt und somit trotzdem von einem längeren Ruhestand profitiert werden kann. Weiter kann dem sich bereits heute abzeichnenden Fachkräftemangel frühzeitig entgegengewirkt werden.

Die Revisionsvorlage wurde seitens der SVP Kanton Schwyz geprüft, es ergeben sich folgende Bemerkungen:

§ 5 Abs. 1
Offene Stellen werden zur Bewerbung grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.
Bemerkung: «Grundsätzlich» ist ersatzlos zu streichen. Offene Stellen sollten alle und zwingend öffentlich ausgeschrieben werden. Erst durch die öffentliche Ausschreibung erhalten alle potenzielle Bewerber Kenntnis der freien Stelle.

§ 6 Abs. 2
Kann dieses Gesetz oder Ihren Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das Obligationenrecht.
Bemerkung: Rechtschreibung: Kann diesem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das Obligationenrecht.

§ 17 Abs. 3
Während der ersten drei Monate der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
Bemerkung: Beidseitig sollte zwingend erwähnt werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

§ 18 Abs. 3, c
Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Mitarbeiter das 67. Altersjahr vollendet;
Bemerkung: Es sollte anstatt 67. Altersjahr nur der Begriff «Ordentliches Rentenalter» verwendet werden. Auch die Zustimmung des Arbeitgebers, sollte bereits ab dem AHV-Rentenalter, aktuell 65 Jahre bei Männern und 64 Jahren bei Frauen, eingeholt werden. Somit müssten bei zukünftigen AHV-Revisionen keine Anpassungen erfolgen und der Arbeitgeber entscheidet frühzeitig ob der Mitarbeiter weiter beschäftigt werden soll.

§ 21 Absatz 3, letzter Satz
Auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist kann verzichtet werden, wenn diese ihren Zweck nicht erfüllen kann.
Bemerkung: Hier stellt sich für die SVP die Frage, wer entscheidet? Die Anstellungsbehörde oder der direkte Vorgesetzte? Sollte genauer umschrieben sein.

§ 21 Abs. e
Überbrückungsrente wird aufgehoben.
Bemerkung: Die SVP begrüsst die Aufhebung der Überbrückungsrente.

§ 21 g Abs. 2
Die Abfindung entspricht höchstens neun Monatslöhnen…
Bemerkung: Ersetzen mit höchstens sechs Monatslöhnen. Aus Sicht der SVP genügt ein halbes Jahr völlig, in dieser Zeit kann eine neue Herausforderung gefunden werden.

§ 21 g Abs. 3
… und auf eine zusätzliche Entschädigung die höchstens vier Monatslöhne entspricht.
Bemerkung: Ersetzen mit höchstens drei Monatslöhnen. 4 Monatslöhne sind nicht nachvollziehbar.

§ 21h Abs. 2
Die Bestimmungen betreffend das Arbeitsverhältnis der Angestellten…
Bemerkung: Rechtschreibung: betreffend des Arbeitsverhältnisses….

§ 22
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Besoldung und wird gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert.
Bemerkung: Es fehlt Krankheit (KTG), bei Unfall wäre besser BU und NBU zu erwähnen. Die SVP fordert zusätzlich Auskunft, ob zumindest ein Anteil der NBU-Prämie vom Lohn des gesamten Staatspersonals gemäss dem erheblich erklärten Postulat P 5/07 abzogen wird.

§ 23 Abs. 1a, b
Der Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt jährlich: bis zum 49. Altersjahr 25 Arbeitstag; ab dem 50. Altersjahr 30 Arbeitstage.
Bemerkung: Die SVP begrüsst diese Änderung. Besonders bei den Mitarbeitern bis zum 49. Altersjahr findet eine Angleichung an die Privatwirtschaft statt. Zusätzliche Ferientage ab dem 60. Altersjahr betrachtet die SVP nicht als notwendig.

§ 51 Abs.1, 2, 3
Bemerkung:
1 Bereits nach fünf Jahren ein Dienstaltersgeschenk von 2% auszurichten ist zu streichen und wie bisher, nach 10 Jahren ein Dienstaltersgeschenk von 3% beizubehalten. Nach je weiteren 10 Dienstjahren 1%, max. 5%, danach keine automatische Erhöhung mehr.
2 Ändern auf mindestens 10 Jahre. Keine «pro Rata» Auszahlung in den Zwischenjahren!
3 Dienstaltersgeschenke sollten möglichst als zusätzliche Ferientage bezogen werden.

Das Finanzdepartement wird ersucht, die aufgeführten Punkte zu prüfen und in die Vorlage zu integrieren. Den weiteren Anpassungen im Rahmen der Teilrevision des Personal- und Besoldungsgesetzes steht die Schweizerische Volkspartei Kanton Schwyz grundsätzlich zustimmend gegenüber.

weiterlesen
Kontakt
SVP des Kantons Schwyz
Breitenstrasse 24
6422 Steinen
Telefon
+41 41 838 19 10
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden