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Vernehmlassung

Vernehmlassung zur Teilrevision Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG)

Einleitend möchten wir unsere ausgesprochene Verärgerung zu dieser Misstrauensvorlage aussprechen. Dem eigentlichen Ziel der Motion wird in keiner Art und Weise Rechnung getragen. Im Gegenteil ist der durch die Regierung vorgeschlagene §33 alles andere als klar formuliert und unnötig einschränkend.

Im Weiteren werden diverse Anpassungen am Jagdgesetz vorgenommen, welche von der Legislative weder gefordert noch je unterstützt worden sind. Es kann durchaus als eine ausgesprochene Respektlosigkeit gegenüber dem Kantonsrat bezeichnet werden, wenn schon wieder Wildruhezonen ins Gesetz geschummelt werden sollen. Dies ist jetzt bereits der vierte Versuch innert 16 Jahren. Das Thema Grossraubiere wie Wolf oder Luchs und deren Einfluss auf die regionale Flora und Fauna wird dagegen thematisch nicht einmal ansatzweise erwähnt, obwohl durch die Zunahme dieser Tiere eine Wildruhe in allen Wäldern und Zonen der Vergangenheit angehören. Ebenso gibt es keine ausgewiesenen Gründe für viele der angestrebten Nachregulierungen. Im Gegenteil führen etliche der vorgeschlagenen neuen Jagdvorschriften in der Teilrevision lediglich zu Kopfschütteln. Ein auf gegenseitiges Vertrauen basierendes, liberales und funktionelles Jagdgesetz stellt sich die SVP anders vor. Wenn in Zukunft jeder Einzelfall oder jede Verfehlung in einem Gesetzesparagraphen abgebildet wer-den soll, wird weder ein Zusammenleben der Bevölkerung geschweige denn eine Jagd möglich sein.

Unsere Stellungnahme im Einzelnen:

Analyse / Prinzipielle Überlegungen

§3 – §4:
Die Anstellung des Jagdverwalters und der Wildhüter neu nach den Rahmenbedingungen des Personal- und Besoldungsgesetzes kann die SVP nachvollziehen und würde diese Änderung unter-stützen.

§ 8 Jagdprüfungskommission:
Abs. 1 Bst. a: Die SVP unterstützt, dass nicht der Vorsteher vom Department, sondern der Jagdverwalter den Vorsitz führt.

§ 9 Jagdpolizei:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung: Für die SVP sind diese Verschärfungen zu wenig ausgewiesen, um nicht zu sagen fadenscheinig. Es ist einmal mehr ein Misstrauensvotum an alle Jägerinnen und Jäger. Es wäre für die SVP ein positives Zeichen, wenn der Staat mit gleichem Enthusiasmus im Kampf gegen Drogen und Asylmissbrauch nachregulieren würde.

§ 12 Entzug der Jagdberechtigung:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung: Bei konsequenter Umsetzung der aktuellen Strafnormen, können fehlbare Jäger bereits jetzt aus dem Verkehr gezogen werden.

§ 13 Wiedererlangen der Jagdberechtigung:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung: braucht keine Anpassung, wenn §12 belassen wird.

§ 14 Grundsatz:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung: Bürokratie ohne Nutzen! Man könnte das gleiche Bekenntnis von jedem Motorradfahrer verlangen, wenn er oder sie anfangs Sommer den „Töff“ wieder in Betrieb nimmt.

§ 19 Pflichten des Patentinhabers:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung: Überregulierung! Genau die gleichen Vorwürfe vom Amt zu Lasten der Jäger waren in der Presse auch schon bezüglich der kantonalen Wildhut im Umlauf – Beispiel, ein Abschuss von einem Goldschakal im Gross 2016. Kein Paragraph kann ein Mindestmass an gegenseitigem Vertrauen regeln.

§ 23 Patentverweigerung:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung: Überregulierung!

§ 25 Kontrolle:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung: Überregulierung! Es stellt sich hier ebenfalls die Frage, ob die Angestellten vom AWN überhaupt diesen Ansprüchen genügen.

§ 26 Patententzug:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung: Unnötige Anpassung. Vor 6 Jahren war die Formulierung noch verständlich. Die Rechtssprache hat sich in den 6 Jahren nicht dermassen geändert, dass dieser Paragraph klarer formuliert werden müsste.

§27 Jagdlehrgang:
Abs. 3 ➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung:
Zuerst muss erläutert werden, warum die Teilnahme von Jagdlehrgängen in anderen Kantonen nicht als Option aufgeführt ist. Ausserdem müsste die Vorrangigkeit bereits abgewiesener Interessenten auf Stufe Gesetz geregelt werden. Beim regierungsrätlichen Vorschlag kann Vetternwirtschaft nicht aus-geschlossen werden.

§ 28 Jagdprüfung:
Abs. 3 ist für die SVP nachvollziehbar und unterstützungswürdig

§ 31 Jagdwaffen, Munition und Ausrüstung:
Abs. 1 ➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung:
Für die SVP ist unklar, was mit dem Begriff „Hilfsmittel“ im Gesetz erreicht beziehungsweise darunter subsumiert werden soll. Der Begriff Hilfsmittel ist äussert schwammig und auf unzählige Objekte, Gerä-te, Tabellen, etc. anwendbar.

§ 33 Jagdhunde:
Allgemeiner Kommentar: Die SVP nimmt enttäuscht zur Kenntnis, dass der Regierungsrat und insbesondere das Amt offensichtlich nicht im Stand ist, eine einfache Motion im Sinne vom Kantonsrat um-zusetzen. Die Absicht der Motion wurde unmissverständlich formuliert – und in diesem Kontext vom Amt und Regierungsrat entsprechend beantwortet und zur Ablehnung empfohlen. Entgegen dem Willen der Regierung hat der Kantonsrat die Motion dann trotzdem erheblich erklärt. Die SVP fordert in aller Deutlichkeit, diesen Paragraphen im Interesse der Legislative umzusetzen. Es ist in niemandes Interesse, dass eine Kommission oder gar das Parlament in ihrer Detailberatung die Gesetzestexte selber ausformulieren müssen. Falls doch, wird die Kompetenz des Amtes stark in Frage gestellt.

§ 33 a) Zulassung und Einsatz Abs. 1:
➡︎ alte Fassung belassen (neu a) und b) ersatzlos streichen)
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kantonsrat der Regierung eine rechtliche Grundlage zum Fest-legen von Hunderassen schaffen soll. Der SVP kommt der Verdacht kommt auf, dass Kräfte im Amt – das lässt sich auch von anderen Aussagen und Prioritäten ableiten – den Kanton Schwyz schleichend in Richtung Revierjagd bewegen möchten. Die SVP bekennt sich klar zur Patentjagd und damit zu allen Hunderassen und Mischlingen, die lautjagend ihre Arbeit auf der Jagd verrichten und ihre schon bestehenden Anforderungen erfüllen. Eine Einschränkung würde bewirken, dass qualifizierte Mischlinge nicht mehr auf die Jagd dürften und im Umkehrschluss die effiziente, laute Jagd (Niederwildjagd) zunehmend aus unserem Kanton verschwindet.

§ 33 Abs. 2 a):
➡︎ Fassung gemäss erheblich erklärter Motion!
Vorschlag: a) auf der Hochwildjagd: alle Jagdhunde, die über eine Schweissprüfung verfügen.

§ 33 Abs. 2 b)
➡︎ Zustimmung

§ 33 Abs. 2 c)
➡︎ Zustimmung

§ 33 Abs. 2 d)
➡︎ Zustimmung

§ 40 Unweidmännisches Verhalten:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung:
Wegen einem Einzelfall eine Gesetzesanpassung zu machen, erscheint der SVP sinnfremd. Falls in den nächsten vermehrt solche Abschüsse geschehen, kann jederzeit nachgeliefert werden.

§ 43 Schutz von Besitz und Eigentum:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung:
§43 Abs. 2 streichen, Argumentation analog §40

§45a Wildruhezone:
➡︎ Paragraph streichen!

Begründung:
Dieser Paragraph versucht die Regierung seit 2004 bei diversen Revisionen vom Jagd- und Wildschutzgesetz über die Biotopen Gesetzgebung, etc. irgendwo im Gesetz zu verankern. Dies ist nun der vierte offizielle Versuch in einer Vorlage, welche eigentlich nur eine kleine Regelung im Hundewesen zum Ziel hatte. Grundsätzlich könnte die ablehnende Haltung der SVP 1:1 aus den vergangenen Vorlagen übernommen werden. Angesicht der Tatsache, dass das Amt mit dieser Teilrevision jede kleine Verfehlung der Jägerinnen und Jäger regeln und abstrafen will, kommt die SVP nicht darum herum, unter diesem Paragraphen deutliche Worte zu finden. Entgegen dem ausgesprochenen und mehrfach wiederholten Willen des Kantonsrates will der Regierungsrat in faktisch unveränderter Form wiederum Wildruhezonen einführen. Diese eingangs erwähnte Respektlosigkeit gegenüber dem Kantonsrat grenzt schon beinahe an Unverschämtheit und hat bei der SVP zu einer ausgesprochenen Verärgerung geführt. Es erklärt sich aufgrund dieser Vorkommnisse von selber, dass ein Amt das bereits den Willen des Gesetzgebers missachtet, kaum geeignet und fähig ist, Wildruhezonen mit Augenmass umzusetzen.

Wie bereits in den früheren Vorlagen fehlen auch in diesem RRB sämtliche Ausführungen über die zugrundliegenden Nachweise und Zielsetzungen der zu schützenden Tierart in den 40 verschiedenen Zonen. Im Weiteren steht auch in dieser Vorlage kein Buchstabe über den Modus Operandi wie zum Beispiel Rowdys auf dem Bike oder den Skiern verfolgt werden sollen. Zum Schluss fehlen in diesem Papier jegliche Informationen über die zunehmende Verbreitung der Grossraubtiere deren Einfluss auf die angestrebte Wildruhe.
Ausserdem mangelt es dem Amt offensichtlich nach wie vor mit der Perspektive wie mit Aufklärung, Geboten und Installationen vor Ort die Erholungssuchenden nachhaltig sensibilisiert und geleitet werden können. Dies betrifft aktuell speziell auch die Rowdys auf dem Bike.

§ 62 Übertretungen:
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung:
Die gesetzlichen Bestimmungen für diese Strafnomen unterstützt die SVP nicht!

§ 62a Administrative Massnahmen (neu):
➡︎ alte Fassung belassen!

Begründung:
Die gesetzlichen Bestimmungen für diese Strafnomen unterstützt die SVP nicht!

§ 63 Mitteilungspflichten:
➡︎ in bestehender Fassung belassen!

Schlussworte:
Abschliessend ist nochmals zu erwähnen, dass die Motion ist in keiner Art und Weise umgesetzt ist und die Vorlage nicht dem Sinn der Motionäre und der Mehrheit vom Kantonsrat entspricht. Ausser-dem fehlt wie häufig die Verordnung, wenn in diesem Ausmass am Gesetzesinhalt umgebaut werden soll.

Die SVP wird die Vorlage in dieser Form zurückweisen und kompromisslos ablehnen.

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