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Vernehmlassung

Teilrevision Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz: Vereinfachung des Prämienverbilligungsverfahrens | Vernehmlassungsantwort

Die SVP des Kantons Schwyz ist grundsätzlich der Ansicht, dass es im Anliegen und im Bestreben des Anspruchsberechtigten liegt, einen allfälligen Bezug einer Prämienverbilligung zu erwirken.

Grundsätzliche Anmerkungen:
Das bisher geltende Prinzip, wonach der Anspruchsberechtigte sich aktiv, also selbst um deren Einholung bemühen muss, erachtet die SVP des Kantons Schwyz sowohl als sinnvoll, wie auch als zumutbar an – zumal die geltenden Fristen bekannt und auch die Einreichung der IPV-Gesuche einfach zu handhaben sind.

Dennoch anerkennt die SVP des Kantons Schwyz den politischen Willen bzw. das mit dem Kantonsratsbeschluss vom 18. November 2020 äusserst klare Verdikt an, im Bezug zum Prämienverbilligungsverfahren eine Vereinfachung herbeizuführen.

Die SVP des Kantons Schwyz setzt dabei auf entsprechende Kostenkontrolle, auf eine transparente, nachvollziehbare und letztlich auch überprüfbare Handhabung zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsbezügern.

Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen gemäss Synopse zur Vernehmlassungsvorlage:

Die SVP des Kantons Schwyz beschränkt sich in ihrer Vernehmlassungsantwort auf jene Paragrafen, zu welchen sie eine abweichende Meinung und / oder Klärungsbedarf hat. Ansonsten stimmt die SVP des Kantons Schwyz der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage zu.

§17 Abs. 1:
Die SVP des Kantons Schwyz erachtet die Fristverlängerung zur Einreichung eines IPV-Gesuchs um bis zu 15 Monate, im Vergleich zum bisherigen Regelfall, als zu lange an. Dahingehend stellt sich die Frage nach deren Plausibilität, sprich wieso man eine derart grosszügige Ausweitung der Bezugsfrist ins Auge fasst?

Die SVP des Kantons Schwyz wünscht hier einen klar enger begrenzten Zeitraum.

§17 Abs. 4 (neu):
Im Zusammenhang der Mitwirkungspflicht der versicherten Person, bzw. des Leistungsbezügers einer IPV wird davon ausgegangenen, dass Änderungen der massgebenden Verhältnisse der Durchführungsstelle mitgeteilt werden. Besteht die Garantie auf entsprechende Meldung und wie verläuft die Kontrolle auf wahrheitsgemässe Angaben des Leistungsbezügers?

Die SVP des Kantons Schwyz sieht hier eine mögliche Gefahr von zu Unrecht bezogenen IPVLeistungen. Dies führt letztlich zu weitaus höheren IPV-Auszahlungen, als in der Botschaft prognostizierten wurden.

§22:
Die neu vorgeschlagene Möglichkeit den Entscheid über den Prämienverbilligungsanspruch direkt mit einer anfechtbaren Verfügung dem Leistungsbezüger zuzustellen, wird aus Sicht der SVP zu mehr Beschwerden/Entscheiden führen, was sich letztlich auch im Arbeitsaufwand niederschlägt.

Dahingehend lehnt die SVP des Kantons Schwyz die entsprechende Änderung ab bzw. befürwortet die bisherige Praxis in § 22, wonach bei der Durchführungsstelle innert 30 Tagen nach Zustellung des IPV-Entscheides eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann.

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