Teilrevision des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
Nachfolgend nehmen wir Stellung zur Vernehmlassungsvorlage «Teilrevision des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder».
1. Grundsätzliche Bemerkungen zur Vernehmlassungsvorlage
Die SVP des Kantons Schwyz anerkennt die Notwendigkeit einer entsprechenden Gesetzesanpassung – zumal auf Stufe Bund im Zusammenhang mit der Inkassohilfeverordnung gesetzliche Anpassungen auf Kantonsebene angezeigt sind und mit der von uns ebenfalls unterstützen Erheblichkeitserklärung des Postulats P 10/18 «Ungleichbehandlung bei der Anspruchsberechnung auf Bevorschussung von Kinderalimenten» können die hierfür notwendigen Anpassungen im entsprechenden Gesetz nun vorgenommen werden.
Bezüglich der Durchführungskosten in Punkt 5.4 des erläuternden Berichts stellt sich die SVP des Kantons Schwyz klar auf den Standpunkt, dass diese als zu hoch angesehen werden müssen bzw. die damit verbundenen Arbeiten in Form eines minimalen Mehraufwands durch die bestehenden Ressourcen der Ausgleichskasse Schwyz mit ihren über 130 Fachpersonen abgedeckt werden können. Ein entsprechender Aufbau einer Fachstelle für Inkassohilfen kann somit mit bereits intern gut qualifizierten Mitarbeitern der AKSZ in die Wege geleitet werden. Eine Erhöhung an Stellenprozenten lehnt die SVP des Kantons Schwyz konsequent ab.
Dahingehend spricht sich die SVP des Kantos Schwyz klar für die Vorlage 2 aus, in welcher die Inkassohilfe weiter Sache der Gemeinden ist, die damit verbundene Aufgabe (Ausführung) jedoch an die Ausgleichskasse Schwyz zu übertragen ist. Dies aufgrund der unterschiedlichen «Betroffenheit», Struktur- und Ressourcenkraft der jeweiligen Gemeinden.
2. Zur Gesetzesvorlage
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985, IhG, SRSZ 380.200
Aufgrund der Effizienz nehmen wir nur zu Gesetzesartikeln in den entsprechenden Paragraphen Stellung, welche aus Sicht der SVP als klärend bzw. als bestritten werden könnten. Die restlichen Punkte – zu welchen wir explizit keine Stellung nehmen – sind aus Sicht der SVP unbestritten (u.a. Anpassung von Bundesvorgaben) und können entsprechend ins ordentliche Recht überführt werden.
§7 Zuständigkeit (neu):
Die SVP des Kantons Schwyz stützt, wie in den einleitenden Ausführungen zur Vernehmlassungsvorlage begründet, klar die Vorlage 2.
Die Führung von einer oder zwei Fachstellen durch die Gemeinden ist aufgrund des minimalen Mehraufwands weder sinnvoll noch notwendig – zumal die AKSZ mit ihren über 130 bestens qualifizierten Mitarbeitern bereits über das notwendige Wissen und die dahingehenden Ressourcen verfügt, um diesen marginalen Mehraufwand – ohne Ausbau an Stellen – bewältigen zu können.
§8 b) Finanzierung und Revision:
Getreu dem «Verursacher-Prinzip» bzw. dem «Subsidiaritäts-Gedanken» befürwortet die SVP des Kantons Schwyz die Beibehaltung des Kostenverteilers durch die jeweiligen Gemeinden anhand ihrer Einwohnerzahl. Die daraus zu entstehenden Kosten sollen dort anfallen, wo sie auch «verursacht» werden – analog zur bisherigen Praxis.
Eine allfällige Teil- oder Gesamtkostenübernahme durch den Kanton lehnt die SVP ab.