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Vorstoss

Motion | Harmonisierter Abzug bei der Kinderbetreuung

Am 9. Mai 2008 hat die SVP Kanton Schwyz eine Initiative eingereicht, mit dem Ziel, die Eigenbetreuung der Kinder einer Fremdbetreuung gleich zu stellen. Ein Rechtsgutachten stoppte diese Initiative, sie widerspreche Bundesrecht.

Die Zeiten haben sich geändert. Seit 2023 hat der Kanton Zug in seinem Steuergesetz § 33, Abs 2, nur mehr einen Kinderabzug in Kraft. Jede Art von Betreuung ist gleichberechtigt, egal ob Eigen- oder Drittbetreuung, für jedes Kind sind gleichberechtigte Abzüge vorgesehen.

Per 1.6.2024 wurde im Kanton Schwyz das Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG, SRSZ 370.300) eingeführt. Gesuchsteller können bei der Gemeinde Unterstützung für externe Kinderbetreuung anfordern. Die Normkosten werden je zur Hälfte vom Kanton und der Gemeinde getragen. Die wirtschaftliche Leistung der Anspruchsberechtigten wird geprüft. Die Gemeinde entscheidet über die Kostengutsprache an den Gesuchsteller oder in Absprache direkt an die Betreuungseinrichtung.

Anlässlich der Teilrevision Steuergesetz 2026 im Kanton Schwyz wurde zu spät erkannt, dass nicht nur die Höhe der Abzüge, sondern die Art und Weise der Abzüge hätte geprüft werden sollen. Dies will diese Motion nun nachholen.

Ziel ist eine Gleichberechtigung analog der Situation im Kanton Zug, um damit eine Vereinfachung und Harmonisierung bezüglich Kinderbetreuungsabzüge zu erreichen.

Wir beantragen, das Steuergesetz, SRSZ 172.200, § 33, Abs 3, Bst e) sei zu streichen und folgendermassen zu ersetzen:

NEU

3 Weiter werden abgezogen:

  1. e) als Kinderbetreuungsabzug für minderjährige unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kinder, welche das Altersjahr noch nicht vollendet haben, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hautsache für die Betreuung aufkommt: Fr. 8‘000.-. Alle Arten von Kinderbetreuung sind gleichgestellt.

Begründung:

Jedes Kind benötigt Betreuung und das bedeutet Arbeit. Aktuell kann im Kanton Schwyz gemäss Steuergesetz nur ein Abzug für Drittbetreuung geltend gemacht werden. Die gleichen Personen können Beiträge gemäss KiBeG geltend machen.

Im Gegensatz zur Drittbetreuung ist die Erstbetreuung jeder traditionellen Mutter unbewusst wertlos, weil ihre gesellschaftliche Leistung nicht für einen Abzug bei den Steuern berechtigt ist. Das ist sehr ungerecht und widerspricht dem Prinzip der Gleichberechtigung.

Der Kanton Zug kennt seit 2023 eine annähernd perfekte Lösung, welche für den Kanton Schwyz übernommen werden soll.

Die Höhe dieses neuen, harmonisierten Kinderbetreuungsabzuges soll durch die Regierung festgelegt werden. Der eingesetzte Wert im neuen §33, Abs 3, Bst e) entspricht dem aktuellen Betrag des verabschiedeten, teilrevidierten Steuergesetzes und ist als Ausgangslage zu betrachten.

Ebenso soll durch die Regierung eine Vereinfachung erfolgen können, in dem Sinne, dass der Betrag fix pro Kind und für alle Arten von Betreuung gleich gelten soll. Damit soll Bürokratie reduziert werden.

In Anbetracht der guten finanziellen Situation des Kanton Schwyz, der aktuell tiefen Geburtenrate und der knappen und teuren Wohnungssituation ist ein rasches, effizientes, einfaches Handeln angezeigt.

Die jungen Familien werden es schätzen, wenn ihre Arbeit durch einen berechtigten Abzug einen finanziellen Wert erhält. Ein Wert für unsere Gesellschaft, der durch diese Anpassung des Steuergesetzes anerkannt werden soll. Die aktuelle, unsoziale Situation muss gerecht gelöst werden.

Wir bedauern, dass wir die Chance einer Anpassung dieses Gesetzesartikels anlässlich der soeben verabschiedeten Teilrevision Steuergesetz 2026 verpasst haben.

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über den Autor
Fredy Prachoinig
SVP Kantonsrat (SZ)
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