Kleine Anfrage | Ukrainer weiterhin auf tiefstmöglichem Unterstützungsniveau halten
Ausgangslage: Die Kantone sollen mehr Spielraum bekommen bei der Festsetzung der Sozialhilfe für Personen mit Schutzstatus S, die sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalten. Dazu will der Bundesrat die Asylverordnung 2 anpassen. An seiner Sitzung vom 12. August hat er die Vernehmlassung gestartet.

Der Bund eröffnet den Kantonen damit ab März 2027 die Möglichkeit, Ukrainer mit Schutzstatus S nach fünf Jahren Aufenthalt weiterhin auf einem tieferen Unterstützungsniveau zu halten.
Der Bund schreibt ausdrücklich, dass drei Modelle möglich wären: volle reguläre Sozialhilfe, weiterhin reduzierte Leistungen wie beim Status S beziehungsweise bei vorläufig Aufgenommenen oder irgendeine Zwischenlösung.
Der Zürcher Regierungsrat hat am 16. Juli 2026 eine Änderung des Sozialhilfegesetzes an den Kantonsrat überwiesen. Ukrainer mit Schutzstatus S sollen auch dann, wenn sie nach fünf Jahren eine B-Bewilligung erhalten, nicht in die ordentliche Sozialhilfe wechseln. Sie sollen vielmehr weiterhin nach den besonderen Vorschriften des Asylbereichs unterstützt und den vorläufig Aufgenommenen gleichgestellt werden. Zürich will also das bisherige tiefere Unterstützungsniveau grundsätzlich weiterführen.
Ab März 2027 erreichen die ersten Personen mit Schutzstatus S die Fünfjahresgrenze. Nach Art. 74 Abs. 2 AsylG erhalten sie dann grundsätzlich eine an den Schutzstatus gekoppelte Aufenthaltsbewilligung B. Nach geltendem Bundesrecht fallen Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich unter die ordentliche Sozialhilfe. Genau diese zwingende Folge will der Bundesrat nun beseitigen. Gleichzeitig fällt aufgrund des Entlastungspakets 2027 nach fünf Jahren die Globalpauschale des Bundes weg. Der Bund zahlt also nicht mehr, so dass die Kantone und Gemeinden die (höheren) Sozialhilfekosten übernehmen müssen. Dem gilt es, soweit möglich, umgehend entgegenzuwirken.
Fragen an den Regierungsrat
- Strebt auch der Regierungsrat des Kantons Schwyz an, Ukrainer mit Schutzstatus S nach fünf Jahren Aufenthalt weiterhin auf einem tieferen sozialhilferechtlichen Unterstützungsniveau zu halten?
- Falls ja, was ist hierfür vorzukehren?
- Falls nein, was gedenkt der Regierungsrat in dieser Sache sonst zu unternehmen?
