Vernehmlassung zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Die Zusammenführung der drei bis anhin selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz», «IV-Stelle Schwyz» und «Familienausgleichskasse Schwyz» in eine «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» ist der richtige Weg, um Strukturen zu modernisieren, zu vereinfachen und zu verschlanken, um die Stabilität der Vorsorgesysteme auf Dauer zu garantieren. Durch die Optimierung von Arbeitsabläufen soll unnötige Bürokratie abgebaut, Personal eingespart und generell Kosten gesenkt werden.
Erwägungen zur geplanten Zusammenlegung der Anstalten:
- Echte Reform statt blosser Umbenennung
Die Zusammenlegung muss eine echte Reform der Strukturen bewirken, statt nur oberflächliche Änderungen vorzunehmen und den bestehenden eigenständigen Organisationen und nicht lediglich eine zusätzliche, kostspielige, übergeordnete Führungsebene aufbürden. Überschneidungen und Doppelspurigkeiten zwischen den bisherigen Anstalten sind zu identifizieren und konsequent zu beseitigen. - Effizienzsteigerung und Personalstrategie
Es ist sicherzustellen, dass durch die Zusammenlegung konkrete Effizienzgewinne erzielt werden. Dabei muss bereits vor der Umsetzung klar dargelegt werden, ob und wie Personalstellen eingespart oder vorhandene Kapazitäten besser genutzt werden können, um künftig Aufgaben noch schneller und effektiver zu bewältigen. Dieser Aspekt wird in der vorliegenden Vorlage leider gar nicht behandelt. - Nachhaltige Entbürokratisierung
Ein zentrales Ziel der Reform muss der konsequente Abbau unnötiger Bürokratie und die nachhaltige Verschlankung der Verwaltung sein. Das ist unsere übergeordnete Erwartung und letztlich auch im Interesse aller Bürger, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. - Transparenter Reformprozess
Die Umsetzung der Zusammenlegung erfordert einen klar strukturierten Plan mit definierten Zielen, Meilensteinen und einem Zeitplan. Die Reformschritte müssen transparent dokumentiert und kommuniziert werden, um Vertrauen und Akzeptanz zu schaffen.
Erwägungen zur geplanten Verwaltungskommission:
- Klare Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Die Rolle der Verwaltungskommission muss klar und eindeutig definiert werden. Es ist von zentraler Bedeutung, ob sie ausschliesslich eine übergeordnete Kontrollfunktion ausübt oder aktiv an der operativen Umsetzung der Umstrukturierung beteiligt wird. Insbesondere muss präzise festgelegt werden, in welchem Ausmass sie in die Reformprozesse eingebunden ist oder ob ihre Aufgabe vor allem darin besteht, Vorschläge spezialisierter Beratungsunternehmen zu Fusionen zu prüfen und zu genehmigen. Ihre Kompetenzen und Zuständigkeiten sind von Beginn an eindeutig zu regeln, um Überschneidungen, Unklarheiten und Ineffizienzen zu vermeiden. - Aufwandsgerechte Entschädigung
Die Entschädigung der Verwaltungskommission sollte sich am tatsächlichen Aufwand orientieren und nicht von Beginn an starr und möglicherweise überhöht festgelegt werden. Gerade in der intensiven Anfangsphase der Umstrukturierung ist eine flexible, aufwandsbezogene Vergütung sinnvoll, die den tatsächlichen Arbeitsumfang widerspiegelt. Eine Pauschalvergütung sollte erst dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Aufgaben der Kommission stabilisiert haben und der langfristige Aufwand realistisch eingeschätzt werden kann. - Zur Wahl der Verwaltungskommission
Die geplante Regelung, dass der Präsident und die Mitglieder der Verwaltungskommission ausschliesslich von der Regierung bestimmt werden, lehnen wir ab. Stattdessen fordern wir, dass die Regierung alle vier Jahre eines ihrer Mitglieder in die Kommission entsendet. Die Wahl der weiteren drei Mitglieder sowie des Vertreters der kantonalen Verwaltung sollten hingegen durch das Kantonsparlament erfolgen. Dieses Verfahren gewährleistet eine stärkere demokratische Legitimation und sorgt für mehr Transparenz bei der Besetzung der Kommission.
Konkrete Anmerkungen
§ 6 Verwaltungskommission (Wahl)
Unser Vorschlag:
§ 6 b) Wahl (Angepasster Vorschlag)
Der Präsident, zwei weitere Mitglieder der Verwaltungskommission sowie der Vertreter der kantonalen Verwaltung werden durch den Kantonsrat für jeweils vier Jahre gewählt. Der Regierungsrat wählt zusätzlich eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst. Die Amtsperiode wird auf diejenige des Regierungsrates abgestimmt. Die maximale Amtsdauer beträgt 12 Jahre.
Als Mitglieder der Verwaltungskommission nicht wählbar sind:
a) Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates, mit Ausnahme des vom Regierungsrat entsandten Mitglieds;
b) Mitglieder und Angestellte der kantonalen Gerichte;
c) Angestellte der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Anstalten, mit Ausnahme des vom Kantonsrat gewählten Vertreters der kantonalen Verwaltung.
§ 7 Abs. 1 Verwaltungskommission (Entschädigung)
Unser Vorschlag:
Aufgrund des mindestens anfänglich unbekannten Arbeitsaufwandes befürworten wir für die ersten beiden Jahre ein Sitzungsgeld anstatt einer fixen Vergütung. Danach sollte man über die Bücher gehen und basierend auf den effektiven Aufwänden eine angemessene Entschädigung neu aushandeln. Diese könnte auch eine Kombination aus einem tiefen Fixum und einem Sitzungsgeld sein.
Wir unterstützen die grundsätzliche Stossrichtung dieser Reform, fordern aber, dass bewährte Praktiken beibehalten werden – insbesondere bei der Wahl und Entschädigung der neuen Verwaltungskommission. Hohe Entschädigungen dürfen kein Anreiz sein, sich zu engagieren. Die Wahl muss durch den Kantonsrat erfolgen, um eine breite demokratische Abstützung sicherzustellen. Unser Ziel ist klar: weniger Bürokratie und tiefere Kosten – für alle Bürger, Arbeitnehmer und Arbeitgeber!