Motion | Verbesserung und Objektivierung der Qualitätskontrolle im Medizinalwesen des Kantons Schwyz
Vorstoss eingereicht von: Kantonsrat PD Dr. André Plass, Kantonsrat René Krauer und Kantonsrat Roland Lutz

Begründung
Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein zentrales öffentliches Gut. Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung gehört zu den Kernaufgaben des Staates. Gemäss Bundesverfassung und Krankenversicherungsgesetz (KVG, Art. 58) teilen sich Bund und Kantone die Verantwortung für die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Während der Bund die strategischen Rahmenbedingungen vorgibt, liegt die konkrete Umsetzung und Überwachung der Qualitätsanforderungen in der Zuständigkeit der Kantone. Im Kanton Schwyz erfolgt die Qualitätskontrolle derzeit dezentral. Das Amt für Gesundheit überwacht die Einhaltung der Qualitätsvorgaben durch Spitäler, Pflegeinstitutionen und Arztpraxen. Diese Institutionen führen interne Qualitätssysteme (Zertifizierungen, Audits, Qualitätsberichte) und liefern entsprechende Daten an die Aufsichtsbehörden. Externe Kontrollen durch den Kanton erfolgen jedoch meist nur stichprobenartig oder anlassbezogen. Damit beruht die kantonale Aufsicht weitgehend auf Selbstdeklarationen der kontrollierten Institutionen. Objektive, regelmässige und unabhängige VorOrt-Kontrollen finden kaum statt. Dies führt zu erheblichen Unterschieden in der Datenerhebung, Bewertung und Transparenz. Sanktionen bei mangelhafter Qualität oder unzureichender Kontrolle bestehen keine. Mit dem am 22. Mai 2024 in Kraft getretenen Qualitätsvertrag gemäss Artikel 58a KVG (QV58a) besteht nun eine bundesrechtliche Grundlage zur verbindlichen Qualitätsentwicklung. Der Vertrag sieht standardisierte Qualitätsmassnahmen, externe Audits und erhöhte Transparenz vor. Während einer zweijährigen Einführungsphase werden jedoch keine Sanktionen angewandt, und zahlreiche Umsetzungsfragen bleiben kantonal offen. Gerade in dieser Übergangsphase ist es wichtig, dass der Kanton Schwyz eine aktive und führende Rolle übernimmt, um eine eigenständige, kantonal koordinierte Qualitätsaufsicht aufzubauen. Damit können Patientensicherheit, Effizienz und Transparenz verbessert sowie unnötige Doppelspurigkeiten mit nationalen Strukturen vermieden werden.
Ziel
- Kantonaler Qualitätsrahmen: Schaffung eines verbindlichen, einheitlichen Qualitätsrahmens für alle medizinischen Institutionen (Spitäler, Kliniken, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), mit klar definierten, überprüfbaren und vergleichbaren Qualitätsindikatoren. Dabei sind über die nationalen Mindestanforderungen hinausgehende kantonale Präzisierungen zu prüfen.
- Unabhängige Qualitätsaufsicht: Errichtung eines kantonal koordinierten, unabhängigen Kontrollorgans zur Durchführung regelmässiger, stichprobenweiser und anlassbezogener Qualitätsprüfungen. Dieses Organ soll mit der Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) sowie den gemäss Artikel 58a KVG eingesetzten Auditoren koordiniert, jedoch klar abgegrenzt zusammenarbeiten. Die Finanzierung soll über Gebühren der Leistungserbringer und den Staatshaushalt erfolgen.
- Standardisierte Datenerhebung: Verpflichtende und einheitliche Erhebung sowie Berichterstattung definierter Qualitätskennzahlen durch alle medizinischen Institutionen unter Wahrung des Datenschutzes. Der Kanton soll
- Transparente Berichterstattung: Regelmässige Veröffentlichung aggregierter Qualitätsberichte zur Information der Öffentlichkeit und zur Förderung der Vergleichbarkeit der Institutionen.
- Sanktionsmechanismus: Einführung eines abgestuften Sanktionssystems bei wiederholten oder gravierenden Qualitätsmängeln. Der Sanktionskatalog soll disziplinarische und finanzielle Massnahmen vorsehen und auf einer klaren gesetzlichen Grundlage im kantonalen Gesundheitsgesetz beruhen.
- Förderung der Qualitätssicherung: Unterstützung und Förderung von Schulungen sowie Programmen zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung in Spitälern, Kliniken und Praxen.
