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Vorstoss

Motion | Fakultative Kirchensteuern für juristische Personen

Wir beauftragen den Regierungsrat, eine Vorlage auszuarbeiten, welche die gesetzlichen Grundlagen schafft, damit juristische Personen im Kanton Schwyz künftig fakultativ Kirchensteuern entrichten können.

Begründung:

  • Rechtsgleichheit: Natürliche Personen haben die Wahlfreiheit, ob sie einer Konfession angehören und Kirchensteuern entrichten wollen oder darauf verzichten. Juristischen Personen ohne religiöse oder kirchliche Zwecksetzung fehlt heute ein entsprechendes Wahlrecht. Sie sind somit gezwungen, das Handeln einer nichtstaatlichen Organisation finanziell mitzutragen. Viele Unternehmen unterstützen freiwillig nichtgewinnorientierte Organisationen, welche zum gesellschaftlichen Zusammenleben beitragen. Sie tun dies allerdings auf Grund der jeweils überzeugenden Aktivitäten und des Engagements der betreffenden Vereinigungen. Dieser Massstab sollte auch für die Kirchen bzw. die staatskirchenrechtlichen Körperschaften gelten.
  • Politische Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit: Die Landes- bzw. Kantonalkirchen mischen sich vermehrt in politische Angelegenheiten ein. So nehmen sie immer wieder öffentlich zu Abstimmungsvorlagen Stellung, betreiben politische Kampagnen und bringen nicht selten die Haltung der Wirtschaft in Misskredit (z.B. bei der Konzernverantwortungsinitiative). Wenn sich die Kirchen bzw. die staatskirchenrechtlichen Körperschaften um die Beiträge von Unternehmen bemühen müssen, so stärkt das ihre Unabhängigkeit und Freiheit, Positionen zu vertreten, welche mitunter konträr zur Wirtschaft stehen. Ebenso dürften sich viele Kirchenvertreter wohl vermehrt auf das grundsätzliche Erfordernis zur politischen Neutralität zurückbesinnen. Jedenfalls erscheint der heutige Zustand, mit Steuern von Unternehmen lauthals gegen deren Interessen zu politisieren, unglaubwürdig.

Das Bundesgericht nimmt sich mit dem Hinweis auf die rechtspolitische Natur der Frage der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen seit Jahrzehnten aus der Verantwortung. Es ist deshalb notwendig, dass der kantonale Gesetzgeber seine diesbezügliche Kompetenz endlich in Anspruch nimmt und der steuerlichen Ungleichbehandlung der juristischen Personen ein Ende setzt. Dies dient nicht zuletzt der Glaubwürdigkeit der Kirchen bzw. der staatskirchenrechtlichen Körperschaften.

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