Motion | Änderung Kantonsratswahlgesetz: Wohnsitzpflicht im eigenen Wahlkreis
Zurzeit finden die Schwyzer Kantonsratswahlen 2024 statt. Dabei stellt sich heraus, dass das Kantonsratswahlgesetz (KRWG) vom 17. Dezember 2014 (SRSZ 120.200) offensichtliche Mängel aufweist.
von
Willy Gisler, SVP Riemenstalden
Max Helbling, SVP Steinerberg
So stellen sich wildfremde Kandidaten in Gemeinden auf, die weder dort wohnen, in der Gemeinde unbekannt sind und vor allem überhaupt KEINEN Bezug zur Gemeinde haben in der sie kandidieren. Sehr weit gehen diese „Tricksereien“ aber dann, wenn z.B. fremde „zurückgetretene Altmandatsträger“ sich als „Aushängeschilder“ in fremden Gemeinden aufstellen lassen. Es besteht in diesem Fall überhaupt keine Bindung bez. Verankerung im Wahlkreis. Zweck ist ausschliesslich die Parteistimme.
Bezüglich Transparenz: Genau dieselben Kreise fordern immer Lautstark und Medienwirksam mehr Transparenz. Transparenz bedeutet aber auch, Kandidaten in den Gemeinden zu finden, die Mut haben und bereit sind sich der Wahl zu stellen und für die eigene Meinung in der eigenen Gemeinde gerade zu stehen.
Es muss der Anspruch des Kantonsratswahlgesetzes sein, dass die eigene Gemeinde fair im Kantonsrat vertreten ist! Ein gewählter Kantonsrat im Kanton Schwyz muss und soll seine Gemeinde abbilden! Mit einer Wohnsitzpflicht bei der Wahl, wird dieses Manko bestmöglich behoben.
Auf Bundesebene ist das Parlament in ein Zweikammersystem mit Ständerat und Nationalrat aufgeteilt. Dort sind die Interessen des Kantons (im Ständerat) und der Parteien (im Nationalrat) fair und angemessen vertreten. Im Gegensatz dazu: Das Schwyzer Parlament ist ein EIN-Kammer System.
Jeder Kantonsrat vertritt im Kantonsrat sowohl den Kanton aber auch die eigene Gemeinde. Darum ist es äusserst wichtig, das zur Wahl aufgestellte Kandidaten auch in der Gemeinde wohnen wo sie kandidieren. Nur so ist auch möglich, dass die Interessen und Anliegen der eigenen Gemeinden im Kantonsrat fair und angemessen vertreten sind.
Wir bitten den Regierungsrat eine entsprechende Gesetzesänderung vorzulegen.
Das Kantonsratswahlgesetz (SRSZ 120.200) ist dahingehend zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Wahl in den Kantonsrat die zu wählende Person in der Gemeinde wohnhaft sein muss, in welcher sie sich als Kantonsrat oder Kantonsrätin aufstellen lässt.