Kleine Anfrage KA 8/24: Bussen für Gemeinden bei zu wenig aufgenommenen Asylsuchenden
1. Wortlaut der Kleinen Anfrage
Am 28. März 2024 hat Kantonsrat Alois Lüönd-Martone folgende Kleine Anfrage eingereicht:
« Wie tagesaktuell in der Presse und vom Bund vernommen wird, nimmt die Flüchtlingswelle und die Zahl der Asylsuchenden laufend zu. Der Wohnungsmarkt ist vor allem auch für Einheimische ausgetrocknet und billiger Wohnraum muss der eigenen, steuerzahlenden Bevölkerung vorenthalten werden, damit die Gemeinden die Asylsuchenden unterbringen können.
Im Handbuch für Asylsozialhilfe 2022 steht, dass das Amt für Migration (AFM) bei Gemeinden, die nicht fristgerecht die zugewiesenen Asylsuchenden aufnehmen, die Ersatzvornahme erheben kann. Die Erhebung der Ersatzvornahme entbindet die Gemeinden nicht, die zugewiesenen Personen aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Welche Gemeinden bezahlen derzeit eine Ersatzvornahme (Busse) und wie hoch ist diese pro Gemeinde?
Ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Frage.»
2. Antwort des Volkswirtschaftsdepartements
2.1 Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für die Verfügung einer Ersatzvornahme findet sich im kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 21. Mai 2008 (Migrationsgesetz, MigG, SRSZ 111.200) in Verbindung mit der Vollzugsverordnung zum kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 2. Dezember 2008 (Migrationsverordnung, MigV, SRSZ 111.211).
Nach dem Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentrum werden die vom Bund zugewiesenen Personen gemäss innerkantonalem Verteilschlüssel einer Gemeinde zugewiesen. Der Regierungsrat legt den innerkantonalen Verteilschlüssel fest und das zuständige Amt weist den Gemeinden die jeweiligen Personen zu (§ 12 Abs. 1 und 2 MigG).
Der Regierungsrat legt gemäss § 13 Abs. 2 MigV für die Gemeinden je eine Maximalzahl für Asylsuchende und Flüchtlinge fest. Das Amt für Migration beurteilt laufend die Lage im Asylwesen und legt die Ausnützungsziffern der Maximalzahlen fest(§ 14 Abs. 1 MigV). Es weist denjenigen Gemeinden Asylsuchende und Flüchtlinge zu, die ihre Anteile noch nicht erfüllt haben (§ 14 Abs. 2 MigV). Die Gemeinden haben die zugewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlinge innert sechs Wochen aufzunehmen (§ 14 Abs. 4 M igV).
übernimmt eine Gemeinde die ihr zugewiesenen Asylsuchenden nicht innert Frist, verfügt das zuständige Departement die Ersatzvornahme durch den Kanton auf Kosten der pflichtigen Gemeinde( § 13 Abs. 1 MigG). Hierfür wird die Abgeltung des Bundes einbehalten und von der pflichtigen Gemeinde zusätzlich eine Ersatzabgabe erhoben, die nach Zahl und Aufenthaltsdauer der zugewiesenen Personen progressiv ausgestaltet ist(§ 13 Abs. 2 Migrationsgesetz).
Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich § 15 MigV.
2.2 Welche Gemeinden und in welcher Höhe erfolgt die Ersatzvornahme
Bis zum Stichdatum vom 24. April 2024 wurden bei zwei Gemeinden Ersatzvornahmen inklusive Ersatzabgaben rechtskräftig verfügt. Die Gemeinde Freienbach entrichtet derzeit seit 19. Januar 2024 Ersatzabgaben für sechs Personen und hat per 31. März 2024 insgesamt Fr. 32 538.– an Ersatzabgaben entrichtet. Bei der Gemeinde Galgenen wurde eine Ersatzvornahme inklusive Ersatzabgaben im Jahr 2023 für drei Personen im Zeitraum 20. Januar 2023 bis 20. September 2023 verfügt. Die Gemeinde hatte insgesamt Fr. 58 212.– zu entrichten, wobei Galgenen inzwischen wieder regulär Personen aufnimmt und keine weiteren Abgaben zu bezahlen hat. Die Höhe der Ersatzvornahme richtet sich dabei nach der oben aufgeführten Tabelle.
3. Zustellung
Fragesteller; Kantonsratspräsident; Fraktionspräsidenten; Mitglieder des Regierungsrates; Staatsschreiber; Sekretariat des Kantonsrates; Beauftragter für Information und Kommunikation; Volkswirtschaftsdepartement; Medien.