Interpellation: Anpassung der Sozialhilfeverordnung
Nutzen die Gemeinden die zusätzlichen Sanktionsmittel bei der Sozialhilfe?
Im Zuge der Revision des Sozialhilfegesetzes, auf Empfehlung der zuständigen Kommission und der darauffolgenden Ratsdebatte samt Beschluss vom 6. September 2017 wurde von Seiten der Regierung in Aussicht gestellt, dass das Maximum der Sanktionsmittel bei der Grundbedarfskürzung um 10 Prozent von 30 auf 40 Prozent in der entsprechenden Verordnung festgelegt werden würde. Dahingehend wurde die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung/ 380.111 vom 30. Oktober 1984) am 12. Dezember 2017 angepasst und unter§ 5 «Art und Mass» mit Absatz 2 (neu) per 01.01.2018 ergänzt bzw. in Kraft gesetzt: «Die Leistungskürzungen als Sanktion nach SKOS-Richtlinien können um zusätzliche zehn Prozent erhöht werden.» Seither sind nun fast drei Jahre vergangen. Zeit um Bilanz zu ziehen!…