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Vernehmlassung

Vernehmlassung zur Teilrevision des Volksschulgesetzes

Einleitend möchten wir die zentralen Überlegungen der SVP zu den Zielsetzungen der Teilrevision definieren und nachfolgend bei der Abarbeitung der einzelnen Paragraphen konkretisiert ausführen.

  1. Die Begrifflichkeit „Zyklus“ soll nur für den schulinternen Gebrauch Anwendung finden. Begründung: Die etablierten Begriffe „Kindergarten, Primarschule, Oberstufe“ sind allgemein bekannt und führen in der Praxis zu keinen Irritationen. Ausserdem wird der Begriff selbst in diesem Gesetz nicht stringent angewendet.
  2. In der Praxis gibt es viele Rückmeldungen bezüglich der zu hohen Sprachenlast insbesondere auf der Primarstufe. Bei den mittlerweile vielen Familien aus anderen Kulturräumen gibt es häufig Kinder, die sich ab der 5. Primarklasse mit 4 Sprachen herumschlagen müssen. Ausserdem gilt es zu überlegen, ob die Abwahl von Fremdsprachen in der 3. Sekundarstufe, gerade im Hinblick auf die Berufsschule, zielführend ist.
  3. Es gilt zu prüfen, ob die Repetition einer Klasse auch auf der Oberstufe möglich sein kann. Für viele Berufe in der heute technisch anspruchsvollen Zeit wird auf der Stufe Sek. 1 ein Niveau A Abschluss verlangt. Zum Teil werden aktuell Abstiegskandidaten in der 9. Klasse als A –Schüler durchgemogelt. Dies sollte aber nicht der „Modus Operandi“ sein. Eine Repetition auf Niveau A sollte einem B-Schüler offenstehen. Das 10. Schuljahr in der bestehenden Aufstellung kann diesen Anspruch nicht erfüllen und bedarf einer dringenden Revision.
  4. Deutsch muss als zentrale Sprache im Mittelpunkt der sprachlichen Bildung stehen und gefestigt werden. Beispielsweise führt der gelebte „Schlendrian“ in der Rechtschreibung insbesondere in späteren schulischen Ausbildungen und dem Alltagsleben zu vermehrten Problemen.
  5. Es ist zu prüfen, ob die Oberstufe auf dem ganzen Kantonsgebiet in einheitlicher Form als kooperatives System geführt werden soll. Begründung: Selbst bei Wohnortwechsel innerhalb eines Bezirks werden Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Schulsystemen und entsprechend unterschiedlichem lerntechnischem Fortschritt konfrontiert.
  6. Die 3. Oberstufe muss ausbildungsmässig gestärkt und mehr fordernd sein. Die aktuelle „Projektitis“ soll zu Gunsten von mehr anspruchsvoller MINT-Schulung benutzt werden.
  7. Schulversuche auf kantonaler Stufe müssen neu vor der Umsetzung der kantonalen Bildungs- und Kulturkommission (nachfolgend auch als BKK bezeichnet) vorgelegt werden.
  8. Die Funktion der Bildungs- und Kulturkommission muss gestärkt und der Informationsfluss verbessert werden.

Um die Überlegungen und Forderungen der SVP genauer auszuführen, beziehungsweise begrifflich klarer zu definieren, nehmen wir nachfolgend zu den einzelnen Paragraphen mit diversen Änderungsforderungen detailliert Stellung. In Kursivschrift sind die Vorschläge für die Gesetzestexte festgehalten:

  • 1 Geltungsbereich:

3 Die Stufen umfassen folgende Zyklen:

  1. a) Zyklus 1: 1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse;
  2. b) Zyklus 2: 3. bis 6. Primarklasse;
  3. c) Zyklus 3: 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I.

Begründung: Zyklus soll nur für den internen Gebrauch in der Schule als Fachbezeichnung verwendet werden! Die Kommunikation extern ist wie gehabt, mit „Kindergarten, Primar und Oberstufe“ zu handhaben.

  • 2 Grundsatz:

die SVP unterstützt die neue Variante der Regierung

  • 6 Schulaustritt: Abs. 1 Schülerinnen und Schüler treten aus der Volksschule aus, wenn sie:
  1. a) die Oberstufe abgeschlossen haben;
  • 9 Schulentwicklung:
  • 9a b) Zuständigkeiten (neu):

1 Der Schulrat beschliesst über lokale Schulentwicklungsprojekte und beantragt anschliessend die Genehmigung durch das zuständige Amt.

2 Schulentwicklungsprojekte, welche der Weiterentwicklung der Volksschulbildung auf kantonaler Ebene dienen, bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates, dies nach Konsultation der kantonalen Bildungs- und Kulturkommission (BKK).

3 Schulentwicklungsprojekte, die auf kantonaler Ebene Strukturänderungen bedingen oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Kantonsrates; der Regierungsrat stellt ihm hierzu Antrag.

10a ² Datenverwaltung:

-> Die SVP erachtet diesen Datenzugriff in der beschriebenen Tiefe als zu weitgehend.

-> Die SVP erwartet von der Regierung weitergehende Informationen, ob dies der Datenschutz überhaupt zulässt und ob dieser Datenumfang notwendig ist.

  • 15 Sekundarstufe:

Wie bereits eingangs unter dem Punkt 6 erwähnt, muss der Stoffplan in der 3. Oberstufe und dies insbesondere im Niveau A anspruchsvoller gestaltet werden. Der Erziehungsrat ist damit zu beauftragen!

  • 16 ⁵ b) Organisationsform:

1 Die Schulen des Zyklus 3 werden als gesamtschulische Organisationsform geführt. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten der Organisationsformen

Begründung: der Passus ist schwer lesbar und zum Teil unverständlich

Absatz 1 (neu):

1 Es gibt eine Organisationsform, die einheitlich die folgenden Profile anbietet:

  1. a) Profil A (erweiterte Anforderungen);
  2. b) Profil B (Grundansprüche);
  3. c) Profil C (Anstreben der Grundansprüche).

2 Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder geführt werden.

Absatz 3 wird zu Absatz 2:

Absatz 4:

Der Bezirksrat legt auf Antrag des Schulrates die Organisationsform der Sekundarstufe I fest. Innerhalb eines Bezirkes sind verschiedene Organisationsformen gestattet.

Begründung: Innerhalb eines Bezirkes sind verschiedene Organisationsformen zu vermeiden. Wohnortwechsel sind heutzutage häufig und die Vereinheitlichung der Bildungsweise und zeitlichem Fortschritt sollte wenigstens innerhalb vom Kanton möglichst korrespondierend sein. Ausserdem verursachen verschiedene Bildungsformen unnötige Kosten ohne entsprechend Nutzen.

  • 20 Schulträger:

2 Die Bezirke führen die Sekundarstufe I. Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, besondere Klassen und Sonderklassen für Begabte in den Bereichen Kunst und Sport zu führen.

Begründung: Die SVP kann nicht nachvollziehen, warum eine exklusive Begabtenförderung nur in den Bereichen Kunst und Sport umgesetzt werden soll. Viel wichtiger wäre bei einer Definition von Begabten eine Förderung im Bereich „MINT“. Kunstbegabte werden vermutlich weder bei der Energiewende noch bei Grossprojekten der Menschheit wie der Marsbesiedlung von Elon Musk verbreitet Anstellungen finden.

  • 22 Schule als pädagogische Organisation:

2 Die Schule sowie die Schuleinheiten werden von Schulleitungen geführt. Sind mehrere Personen für die Schulleitung eingesetzt, wird einer Person die Hauptverantwortung übertragen. Die Schulleitungspersonen verfügen über einen anerkannten Ausbildungsabschluss gemäss § 49 sowie eine angemessene Führungsausbildung

Begründung:  Der Schulträger kann selbst entscheiden, ob er einen Schulleiter mit oder ohne pädagogische Ausbildung anstellen möchte. Es gibt viele gute Führungskräfte aus der Privatwirtschaft die als Schulleiter angestellt werden können. Schulleiter müssen nicht per se zusätzlich unterrichten.

  • 23 Schulanlagen und Einrichtungen:

3 private wie öffentliche Schulen müssen die Anforderungen gemäss Abs. 1 und 2 erfüllen.

Begründung: Auch private Schulen müssen die komplette schulische Infrastruktur und pädagogische Anforderungsprofil erfüllen. Auslagern von teuren schulischen Teilbereichen an die staatliche Schule soll nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein.

  • 25 Klassenzuteilung und –Grösse: -> Absatz in alter Fassung!

1 Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schüler.

  • 28 Trägerschaft und Zweck:

Die Bezirke und Gemeinden sorgen für ein sonderpädagogisches Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Begründung: Alte Version stehen lassen! Formulierung ist weniger explizit und räumt zumindest subjektiv den Gemeinden und Bezirken mehr Spielraum ein.

  • 29 Arten:

Abs. 6 (neu): Als Fachpersonen können auch Lehrpersonen mit sonderpädagogischem Hintergrund oder Erfahrung gelten. Der Erziehungsrat oder Schulrat entscheidet im Einzelfall.

  • 30 ⁸ Grundsatz:

4 Kinder im Vorschulalter werden bis zum Schuleintritt im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung pädagogisch-therapeutisch gefördert. Der Kanton muss sich an den Kosten der Frühberatungs- und Therapiestellen beteiligen, soweit deren Aufwendungen nicht durch Dritte gedeckt werden. Einzelheiten regelt der Regierungsrat.

  • 35 Schulsozialdienst:

2 Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituationen und Problemen im Schulalltag.

  • 38 Pflichten:

2 Sie tragen angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess. Sie haben sich anständig und rücksichtsvoll zu verhalten, so dass der Lernprozess der andern nicht behindert wird. Ausserdem müssen die Gepflogenheiten der schweizerischen Kultur eingehalten werden.

Begründung: In Klassen mit grossem Ausländeranteil leidet häufig der ganze Klassenzug unter Schülerinnen und Schüler, deren Integrationsbemühungen mangelhaft sind.

  • 39 Disziplinarordnung,
  1. a) Disziplinarmassnahmen -> e) drin lassen!

Begründung: Die SVP ist sich durchaus bewusst, dass diese Note bis zu einem gewissen Punkt subjektiv ist.  Dennoch gibt die Disziplinarnote die beste Auskunft über ein ungenügendes Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers. Auch im späteren Leben ist das Sozialverhalten in einer Gruppe stets von zentraler Bedeutung.

Ebenfalls soll die Aufsichtspflicht bei Disziplinarmassnahmen bestehen.

  • 40 b) Zuständigkeit -> formal aufgrund §39 e) anpassen
  • 49 Ausbildungsabschluss:

Abs. 3 (neu): Sowohl für Werkklassen (Niveau C) aber auch sonderpädagogische Schulung kann der Schulträger Lehrkräfte ohne vorausgesetzte Ausbildung einstellen. Diese Lehrkräfte müssen über einen Abschluss gemäss Abs. 1 und mindestens 10 Jahre Erfahrung im Beruf verfügen.

Begründung: Der aktuell herrschende Trend zur Überakademisierung von Lehrkräften führt einerseits zu einem akuten Mangel von entsprechend geschultem Personal und auf der anderen Seite zu stets steigenden Personalkosten ohne erwiesenen Nutzen für die Schülerinnen und Schüler.

  • 50 Lehrbewilligung:

2 Er kann die Kompetenz zur Erteilung von Lehrbewilligungen ganz oder teilweise an das zuständige Amt übertragen.

Begründung:

Im RRB liegt keine schlüssige Begründung für diese Delegationsnorm vor.

(-> Formale Anpassung ist in der Vernehmlassung nicht berücksichtigt, wenn am §29 bzw. §49 Änderungen erfolgen.)

  • 54 1. Regierungsrat:

Abs. 4 (neu): Er informiert regelmässig die BKK über den Stand der Bildung, Projekte und Herausforderungen an der Volksschule und leitet dazu insbesondere die Protokolle vom Erziehungsrat zu Handen der BKK weiter.

Begründung: Der Kantonsrat hat im Jahr 2016 eine Kommission für Bildung und Kultur eingesetzt. Die BKK krankt aber seit jeher an Informationslücken. Sinnbildhaft dafür ist, dass der Präsident der Stawiko die kompletten Protokolle vom Erziehungsrat jährlich bekommt, während die BKK bis jetzt keinen offiziellen Informationszugang hat.

  • 55 2. Erziehungsrat:

4 Er hat Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Bemerkung:

-> was sind für die Regierung erhebliche finanzielle Folgen. Diese Bestimmung bitte betragsmässig ausführen!

  • 58 3. Departement und Amt:

Abs. 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement:

  1. a) leitet das gesamte Volksschulwesen des Kantons;
  2. b) nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Volksschulwesen wahr;

Abs. 2 bleibt

Abs. 3 (neu): der Kantonsrat entscheidet über Schulschliessungen aufgrund wichtiger Gründe oder einer besonderen Lage und bewilligt die erforderlichen Anordnungen der Regierung.

Begründung:

Schulschliessungen sind immer ein gewichtiger Einschnitt in die Gesellschaft, weshalb so eine Entscheidung besser abgestützt werden muss. Vergangene Entscheidungen zeigen diese Kompetenzverschiebung klar an.

  • 60 1. Bezirks- und Gemeinderat

1 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf Antrag des Schulrates und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest.

-> Streichung redaktionell

  • 65 3. Schulleitung:
  1. f) Anstellung und Entlassung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit diese Aufgabe an sie übertragen wurde.

Begründung: Entlassungen muss ebenfalls dieses Gremium vornehmen können. Es ist nicht zielführend, wenn ein Gremium Personen einstellt und ein anderer Rat allfällige Entlassungen vornehmen muss. In Prinzip führt diese Delegation auch zur Verschiebung von Verantwortung für negativ behaftete Entscheidungen.

  • 76 c) Berufsvorbereitungsschule

Die Bezirke führen die Berufsvorbereitungsschule, die als Schulart der Volksschule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot auf der Sekundarstufe II vorhanden ist. Solange die Berufsvorbereitungsschule als Schulart der Volksschule geführt wird, gilt die Volksschulgesetzgebung und der Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet.

Bemerkung:

Die SVP erwartet, dass das 10. Schuljahr in der aktuellen Form überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler schulisch mehr gefordert und gefördert werden.

  • 78 3. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:

Änderung bisherigen Rechts

Das Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 wird wie folgt geändert:

  • 5 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2

1 (Anstellungsbehörde ist:)

  1. a) der Schulrat. Er kann die Anstellungskompetenz ganz oder teilweise der hauptverantwortlichen Schulleitung übertragen.

2 Haben der Schulrat oder das zuständige Amt die Anstellungskompetenz übertragen, ist die Kompetenz zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls beim zuständigen Amt.

Begründung: gemäss §65 3. Schulleitung, Lit. f

Konkrete Anmerkungen

Zum Schluss möchte die SVP den Regierungsrat anfragen, ob zur Straffung der Schulführung auf Stufe Gemeinde oder Bezirk, die Möglichkeit zur Abschaffung vom Schulrat in Erwägung gezogen wurde. Dies selbstverständlich unter der Prämisse, dass ein Schulträger diese Änderung anstrebt und entsprechend kompetent aufgestellt ist.

Im Weiteren erwartet die SVP von Seite der Regierung Massnahmen, dass Gemeinden/Bezirke die unter §7 Schulort definierten Rechtsätze konstruktiv und unbürokratisch auch für Älplerfamilien anwenden. Je nach Schulgemeinde findet man unkomplizierte Lösungen, wo Schulkinder über den Alpsommer ausserhalb vom ordentlichen Wohnort in der Gemeinde vom Alpbetrieb beschult werden.  Auf der anderen Seite gibt es Negativbeispiele, wo Gemeinden mit Bürokratie und Inflexibilität solche Anliegen schon im Ansatz abwimmeln.

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