Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Motorfahrzeugabgaben
Wir möchten uns an dieser Stelle zuerst für die schnelle und unkomplizierte Herausgabe der Daten bedanken, welche den Zeitraum der neu eingelösten Motorfahrzeuge vom 4. Januar 2019 bis 30. September 2022 umfassen. Die Datensammlung ermöglichte uns eine fundierte und transparente Analyse.
Prinzipielle Überlegungen und Lösungsansätze
Die betrachteten Fahrzeuge und Zeitspanne:
Basierend auf den aktuellen Daten vom Verkehrsamt haben wir die Steuerbelastung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb mit den Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor verglichen. Aufgrund der Zielsetzung der Teilrevision fokussierten wir uns ausschliesslich auf Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Es wurden alle neu eingelösten Motorfahrzeuge vom 4. Januar 2019 bis 10. Oktober 2022 in diesem Segment betrachtet. Dies einerseits um fundierte Aussagen aus den aktuellen Daten zu erlangen und andererseits um die neusten Trends im Kaufverhalten ersichtlich darzulegen. Der Regierungsrat beabsichtigt mit dieser Teilrevision, einen angeblichen systematischen, steuerlichen Nachteil von «emissionsfreien Fahrzeugen» sprich Elektrofahrzeugen zu eliminieren. Als Ziel dieser steuerlichen Anpassung wird angeführt, dass der Umstieg auf energie- und umwelteffizientere Fahrzeuge aufgrund der geltenden Steuerbemessung nicht lohnend sei.
Da diese Fahrzeuge erst in den letzten Jahren ausgereift, in grossen Stückzahlen, auf die Strasse gelangten, wurde die Abgrenzung der Analyse auf die Jahreswende 2018/2019 gelegt.
Philosophie (Denkweise) der Fahrzeugbesteuerung:
Schon bei der früheren Motorfahrzeugbesteuerung nach Hubraum wurde der Gedanke als sinnvoll und zielführend erachtet, dass stark motorisierte Fahrzeuge höher zu besteuern seien als schwächer oder gebrauchskonform motorisierte Fahrzeuge. Die aktuelle Besteuerungsformel wiederspiegelt diesen Grundsatz vollumfänglich und deckt zudem alle modernen Antriebsformen im Fahrzeugbau uneingeschränkt der verwendeten Energiearten und Energieumwandlung vollumfänglich ab. Dazu werden Parameter verwendet, die vom Verkehrsamt jederzeit überprüft werden können. Abweichend zur früheren Besteuerung mittels der Verwendung vom Hubraum ist dies ist mit der jetzigen Besteuerung, Leistung über Gesamtgewicht, problemlos bei allen Antriebsformen möglich. Eine einheitliche und systemunabhängige Besteuerung ist folglich gegeben. Es stellt sich also lediglich die Frage, ob namentlich die Elektrofahrzeuge wie von der Regierung angenommen, aufgrund der Bauform und Gewicht vom Akkumulator systematisch steuerlich benachteiligt sind.
Vergleich Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zu Fahrzeugen mit Elektromotor:
Im Rahmen der Vernehmlassung wurde durch die Regierung ein approximativer Vergleich der Steuerbelastung der Elektroautomobile zu den mit Verbrennungsmotor betriebenen Fahrzeugen durchgeführt. Dabei wurde der durchschnittliche Steuerbetrag aller Fahrzeuge der Kategorie elektrisch betriebener Fahrzeuge (E-Fahrzeuge), mit allen konventionell betriebenen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (Verbrenner) verglichen. Man stellte damit fest, dass die «E-Fahrzeuge» mit durchschnittlich Fr. 648.50 je Fahrzeug und Jahr besteuert werden, während «Verbrenner» nur Fr. 402.50 je Fahrzeug und Jahr bezahlen, was von den E-Fahrzeug-Besitzern als Ungerechtigkeit postuliert wird.
Systematische Benachteiligung von E-Fahrzeugen?
Es drängte sich bei der SVP zur seriösen Bearbeitung der Vernehmlassung zwangsläufig die Frage auf, ob tatsächlich eine systematische Benachteiligung von «E-Fahrzeugen» gegenüber den «Verbrenner» vorliegt.
Nach der Analyse aller Fahrzeugdaten in der erwähnten Zeitspanne zeigen sich folgende Tatsachen: Es wurden nur wenige E-Fahrzeuge im unteren Leistungsbereich von 30 bis 199 kW eingelöst. Im hohen bis sehr hohen Leistungsbereich von 200 bis 600 kW hingegen, wurden überproportional viele E-Fahrzeuge in Verkehr gesetzt. Dieser unverhältnismässig hohe Anteil an leistungsstarken E-Fahrzeugen rückt damit den durchschnittlichen Steuerbetrag aller E-Fahrzeuge bei einer unausgewogenen statistischen Betrachtung massiv in die Höhe. Die herangezogene Berechnung beschreibt also nichts anderes als das aktuelle Kaufverhalten der E-Fahrzeugbesitzer. Wären gleichviele E-Fahrzeuge mit je gleicher Leistung wie Verbrennerfahrzeuge gekauft worden, wäre bezüglich dem Steueraufkommen kein Unterschied festzustellen wie die Statistik im Anhang beweist. (siehe Diagramm «%-Anteil PW, nach Antriebsart und Leistung»). Leistungsbereinigt sind in der Praxis steuerlich lediglich geringe Abweichungen zwischen Verbrenner und E-Fahrzeugen feststellbar und dies begründet sich häufig durch verschiedene Fahrzeug-Ausstattungen. Dabei geht es um kleine Beträge, meist unter Fr. 50.- pro Jahr. Allfällige Unterschiede werden folglich nicht von der Formel zur Steuerberechnung verursacht. (siehe Diagramm «MFz-Steuervergleich»). Eine Anpassung beziehungsweise eine Tarifierung der Berechnungsformel ist folglich weder mathematisch noch aus technischer Sicht nötig oder gerechtfertigt.
Hochleistung E-Fahrzeuge / Marktsituation:
Im betrachteten Zeitraum waren E-Fahrzeuge im unteren/mittleren Leistungsbereich wenig nachgefragt oder gar nicht erst auf das Zielpublikum «Otto-Normalverbraucher» ausgerichtet. Neue Technologien sind anfänglich immer teuer, weshalb sich die Hersteller überwiegend auf E-Fahrzeuge mit hoher Leistung für gutbetuchte Autokäufer fokussiert und entsprechend im Markt abgesetzt haben. Die SVP geht aber davon aus, dass auch in diesem Bereich der Markt spielen wird. Die zunehmende Zahl an Anbietern und Sortimenten im unteren/mittleren Leistungsbereich wird die momentane Verzerrung verschwinden lassen.
Tatsächliche Ungerechtigkeit:
E-Fahrzeuge sind von der Mineralölsteuer oder einer systemnahen Energiesteuer befreit, wogegen die Besitzer von Autos mit Verbrennungsmotoren diese zu entrichten haben und diese ist beachtlich. So zog der Bund im Jahr 2021, 4.47 Mrd. Franken aus dieser Steuer. Es handelt sich hier um eine Bundessteuer, die einseitig die Besitzer von Verbrennungsmotoren belastet. Diese Steuer fliesst zu einem grossen Teil in die allgemeine Bundeskasse, wovon lediglich 50% für den Strassen- und Luftverkehr und 10% für National Strassen sowie den Agglomeration-Verkehr verwendet wird. Schon mit diesem Steuervorteil werden E-Fahrzeuge bereits heute kräftig unterstützt und subventioniert. Im Weiteren wird je nach Automobiltyp noch eine beträchtliche Summe aus den CO2-Emissionsvorschriften fällig, welche zum Beispiel für die beliebten Allrad Fahrzeuge in den Bergen schnell mehrere tausend Franken betragen kann. Das Diagramm «Energiesteuer» (Quellen: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, TCS, div.) zeigt die unsymmetrische Belastung der Besitzer von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren gegenüber der Nullbelastung der E-Auto-Fahrer.
Fazit:
Mit den Erträgen aus der Motorfahrzeugsteuer sollen im Grundsatz die Kosten für die Erneuerung und Entwicklung der Strasseninfrastruktur gedeckt werden. Aufgrund der oben erfolgten Auswertung und der im Anhang beigelegten Diagramme wird klar aufgezeigt und bewiesen, dass die E-Fahrzeuge mit der heutigen Besteuerung nicht systematisch benachteiligt sind. Im Bereich der neu eingelösten E-Fahrzeuge mussten wir feststellen, dass vorwiegend Autos im leistungsstarken Oberklasse-Bereich gekauft werden. Die zur Verfügung stehende Leistung der verkauften Fahrzeuge hat grundsätzlich keinen direkten Nutzen, sondern dient vor allem als Statussymbol. Dieses Phänomen ist auch bei den Verbrenner-Fahrzeugen zu beobachten, wobei der Anteil an verkauften Oberklasse-Fahrzeugen im Verhältnis zu den „Otto-Normalverbraucher-Autos“ und „Familienkutschen“ viel kleiner ist. Mit einer ungerechtfertigten Steuersenkung für E-Fahrzeuge würde neu eine soziale Ungerechtigkeit eingeführt. Vernünftig motorisierte Verbrenner-Fahrzeuge von Familien und Gewerbebetrieben würden gegenüber E-Autos systematisch schlechter gestellt und müssen fortan sachlich unbegründet, den verhältnismässig grösseren Anteil der Strassenfinanzierung tragen
Der vorgeschlagene Ansatz zur Korrektur der Berechnungsformel führt folglich erwiesenermassen zur ungerechtfertigten Quersubventionierung von E-Fahrzeugen und zu steuerlichen Verwerfungen in der Strassenbaukasse.