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Vernehmlassung

Teilrevision des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen (EMG)

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme in dieser Sache. Grundsätzlich begrüssen wir die geplante Teilrevision, da sie Prozesse vereinfacht, den Arbeitsaufwand der Einwohnerämter verringert und die Gebührenlast für die Bürger senkt. Gleichzeitig müssen die Vereinfachungen des Datenschutzes und die Bürgerrechte im Allgemeinen gewährleisten.

Erwägungen zu den zentralen Punkten der Vorlage

  • Abschaffung der Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins
    Wir begrüssen den Vorschlag des Volkswirtschaftsdepartements, die Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins aufzuheben und stattdessen das eidgenössische Personendatenregister Infostar zu nutzen. Dies vereinfacht die Arbeitsabläufe der Einwohnerämter und vermeidet unnötige Gebühren. Wir erachten dies als zeitgemässen Schritt, der Bürokratie abbaut und die Effizienz im Verwaltungsalltag steigert. Die Vereinfachung des Einwohnermeldewesens dient letztlich dem Ziel einer schlanken, bürgerfreundlichen Verwaltung.
  • Erhebung und Nutzung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen
    Die Erfassung optionaler Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen kann die Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden wesentlich erleichtern, was wir im vorgenannten Sinne grundsätzlich begrüssen. Wichtig ist dabei, erstens, die Gewährleistung der Datensicherheit. Zweitens muss der Bürger dieser Personendatenbearbeitung nachweisbar zustimmen und diese transparent, zweckgebunden und verhältnismässig sein. Kurzum: Die allgemein-gültigen datenschutzrechtlichen Grundsätze sind stets zu beachten, um die Privatsphäre und das Vertrauen der Bürger zu wahren. Drittens muss die Datenbearbeitung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügen (z.B. Zustellnachweis im E-Mail-Verkehr).
  • Erweiterte Meldepflichten im Zusammenhang mit KESB-Entscheidungen
    Die Absicht, Änderungen im Aufenthaltsbestimmungsrecht und bei der elterlichen Sorge an die Einwohnerämter zu melden, wird von uns als Beitrag zum Schutz des Kindeswohls anerkannt. Jedoch möchten wir grundsätzlich betonen, dass eine diesbezügliche Erweiterung der KESB-Kompetenzen verhältnismässig sein muss. Wir befürworten in diesem Sinne einen sorgfältigen Umgang mit dieser Meldepflicht, um sowohl die elterlichen Rechte als auch den Schutz des Kindeswohls zu wahren.
  • Erweiterte Zugänglichkeit der Daten für Dritte
    Der kantonale Entwurf sieht in § 22 Abs. 1 vor, dass Einwohnerdaten nur gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber Behörden gesperrt werden können. Wie im Absatz „Erhebung und Nutzung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen“ vorstehend ausgeführt, müssen die allgemein-gültigen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Die geplante Regelung widerspricht aber u.E. den Datenschutzbestimmungen des RHG, insbesondere Art. 6 und 10, welche den Zugriff auf personenbezogene Daten auf das zwingend erforderliche Mass beschränken und den Schutz der Bürgerrechte betonen. Eine Weitergabe von Daten darf nur unter gesetzlich festgelegten Bedingungen und, wenn immer möglich, in aggregierter oder anonymisierter Form, wie beispielsweise in Art. 14–17 RHG festlegt, erfolgen. Behörden dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bürger Zugriff auf ihre Personendaten erhalten. Die geplante Erweiterung des Zugriffsrechts auf kantonaler Ebene ist aus unserer Sicht unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck der Zugriff für andere Behörden per se ausgeweitet werden soll.
  • Erweiterte Meldepflichten für Kollektivhaushalte
    Wir anerkennen die Notwendigkeit, dass die Einwohnerämter die Bürgerdaten korrekt und aktuell führen, insbesondere im Hinblick auf das Gebot der Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit nach Art. 5 RHG. Gleichzeitig birgt dies die Gefahr überbordender Bürokratie. Die vorgeschlagene Anpassung der Pflicht für Kollektivhaushalte von einer jährlichen auf eine quartalsweise Meldung zeigt dieses Spannungsfeld auf. Diesbezüglich erwarten wir insbesondere für Alters- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen oder andere Institutionen mit hohen Bewohnerfluktuationen mehr Transparenz und Genauigkeit, was das Meldesystem sowie die politische und administrative Entscheidungsbasis verbessert, ob dies mit einem zusätzlichen Aufwand für die verantwortlichen Einrichtungen verbunden ist. Die Umsetzung dieser quartalsweisen Meldepflicht könnte durch elektronische Meldeverfahren erleichtert werden.

Konkrete Anmerkungen

§ 6a Abs. 1: Erhebung und Nutzung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen

  • Unser Vorschlag:
    Personen können bei einer von der Gemeinde zu bezeichnende Stelle ihre Zustimmung zur Bekanntgabe bestimmter Daten aus dem Einwohnerregister an Dritte und Behörden widerrufen, es sei denn, ein übergeordnetes rechtliches Interesse erfordert dies.

§ 22 Abs. 1: Erweiterte Zugänglichkeit der Daten für Dritte

  • Unser Vorschlag:
    Personen können bei einer von der Gemeinde zu bezeichnende Stelle ihre Zustimmung zur Bekanntgabe bestimmter Daten aus dem Einwohnerregister an Dritte und Behörden widerrufen, es sei denn, ein übergeordnetes rechtliches Interesse erfordert dies.
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