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Vernehmlassung

Vernehmlassung zum kantonalen Musikschulgesetz

Besten Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum neuen kantonalen Musikschulgesetz. Gerne erlauben wir uns, die Haltung der SVP Kanton Schwyz nachfolgend darzulegen.

1. Vorbemerkungen
Die SVP möchte zuerst die Kürze und den grundsätzlichen Pragmatismus in diesem Gesetz positiv würdigen. Inhaltlich kann die SVP am Gesetz wenig Positives abgewinnen. Wie bereits anlässlich der Ratsdebatte der Kantonsratssitzung vom 26. Oktober 2022 bemängelt und entsprechend ausgeführt, kann ein Musikgesetz mit gewerkschaftlichem Ansatz aus einer linken Initiative kaum sinnvoll auf den Kanton Schwyz angepasst werden. Zentral geht es bei diesem Gesetzentwurf definitiv nicht um eine bessere musikalische Bildung unserer Kinder und Jugendlichen, sondern praktisch ausschliesslich um die Verbesserung der gesetzlichen Anstellungsbedingungen von Musiklehrpersonen. Das heisst, das Gesetz ist prinzipiell nur auf die pädagogischen Minimalanforderungen und das Gehalt der Musiklehrerinnen und Musiklehrer fokussiert. Aus Sicht der Volkspartei handelt sich folglich zweifelsfrei um eine Musiklehrer Vorlage. Es ist ausserdem mehr als offensichtlich, dass Laien Musiklehrpersonen aus der traditionellen Volkmusik als Ausbildungspersonen mit diesem Gesetz faktisch abgeschafft werden. Die Diskriminierung der Laien Lehrpersonen und die angestrebte Akademisierung der Musikbildung führt folglich zu massiven Mehrkosten für die Schulträger und gleichzeitig zu einer Verschlechterung der traditionellen musikalischen Bildung unserer Jugend. Es ist überdies fraglich, wo diplomierte Lehrpersonen für die traditionelle Stegreifmusik plötzlich herkommen sollen. So kann man per Gesetz den Mangel an Lehrpersonen weiter verschärfen!

Die SVP ist klar der Meinung, dass das bestehende System bisher gut und kostengünstig funktioniert hat, was insbesondere auch dem grossen Können unserer Laienmusiklehrerinnen und Laienmusiklehrer zu verdanken ist.

Zentrale Punkte aus Sicht der Volkspartei: Für die SVP sind folgende Hauptpunkte im Gesetz zwingend besser abzubilden.

  • Keine Akademisierung der Musikschule
  • Erhalten von Kulturgut Stegreif Musik auch als Notenfreier Unterricht
  • Elternanteil an den Kosten zwingend
  • Musiklehrer auch ohne pädagogisches Diplom bzw. gleichwertige Ausbildung möglich
  • Kosten auf Gemeinde Stufe sind auf ein Minimum zu begrenzen

2. Anmerkungen zu den einzelnen Paragrafen
§ 6 lit. b) Ziele
Zusätzlich:
lit. f) fördert die traditionelle Schwyzerische Stegreif Volksmusik.

Begründung: Die Musikschule soll im Sinne der lebendigen Traditionen in der Schweiz, wie Sie in der Aktualisierte Liste der lebendigen Traditionen der Schweiz 2023 (PDF, 589 kB, 21.08.2023) des Bundesamt für Kultur BAK unter Punkt 208 Volksmusik der Zentralschweiz festgehalten ist ebenso gefördert werden wie der bestehende Musikunterricht an den Musikschulen. Dies auch unter dem Aspekt der vielbeschworenen Chancengleichheit.

§ 8 Anerkennung von Musikschulen a) Voraussetzungen
lit. g) die Bestimmungen über die Musikschullehrpersonen nach diesem Gesetz Einhält komplett streichen
lit. h) die in ihrem Tätigkeitsbereich üblichen Qualitätsstandards erfüllt. Komplett streichen Begründung: Unklare und willkürliche Formulierung. Was versteht man unter einem üblichen Qualitätsstandard?

§ 10 Musiklehrpersonen a) Ausbildung
Zif.1 Musiklehrpersonen an anerkannten Musikschulen verfügen über ein anerkanntes, musikpädagogisches Hochschuldiplom oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung.
Zif.2 Ausnahmsweise können Lehrpersonen, welche nicht oder noch nicht über die erforderliche Ausbildung verfügen und deren Befähigung anderswie ausgewiesen ist, angestellt werden.
In dieser Form komplett streichen!
Begründung: Die SVP ist gegen die Errichtung eines Auffanggefässes für Hochschul-Abgänger.

§ 11 b) Besoldung und Anstellung
Zif.1 Die Besoldung der Musikschullehrpersonen mit musikpädagogischem Hochschuldiplom oder gleichwertiger Ausbildung richtet sich nach § 35 Abs. 1 (Lohn-klasse 1 Sekundarstufe I) des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2022. Der Paragraf in dieser Form ist zu streichen

Neu soll Zif. 1 wie folgt lauten: Zif.1 Die Besoldung der Musikschullehrpersonen mit musikpädagogischer Ausbildung oder vom Regierungsrat anerkannter Laienausbildung richtet sich nach § 35 Abs. 1 des Personal- und Sekretariat SVP Kanton Schwyz Telefon: 041 838 19 10 Pia Gisler, Breitenstrasse 24 Email : sekretariat@svp-sz.ch 6422 Steinen www.schwyzer-svp.ch Seite 3 von 4 Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2022.

§ 12 b) Verbot der Lehrtätigkeit
Die Anerkennungsstelle untersagt einer Musikschullehrperson die Lehrtätigkeit an Musikschulen im Kanton Schwyz, wenn sie:
a) ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat;
b) sich anderweitiger grober Verfehlungen schuldig gemacht hat oder
c) sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat.

Bei diesem Paragrafen möchte die SVP mehr Informationen

Begründung: Dieser Paragraf bildet den § 51 Volksschulgesetz ab! Die SVP möchte an dieser Stelle mit einer Auflistung erfahren, was genau unter dieser §12 subsumiert werden soll. Die SVP will bei diesem Paragrafen verhindern, dass eine Willkür gegenüber Laienmusikanten im Lehrkörper entstehen kann.

§ 14 b) Kantonsbeiträge
Abs. 1 Beitrag Kanton anheben auf 50% analog neuer Verteilschlüssel innerkantonaler Finanzausgleich.
Abs. 2 Das zuständige Departement kann den Kantonsbeitrag herabsetzen, wenn eine anerkannte Musikschule die kantonalen Vorgaben nicht einhält. Komplett streichen.

§ 16 d) Elternbeiträge
Abs. 3 Bei der Festlegung der Beiträge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern sowie der erhöhte Ausbildungsbedarf musikalisch besonders begabter Schüler an-gemessen zu berücksichtigen. Komplett streichen.

Begründung: Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Vorgaben die wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilt werden! Generell möchte die SVP bereits vor der Kommissionsberatung wissen wie die Abklärungen und die Einstufung der Schülerinnen und Schüler sowie die Beiträge der Eltern in der Praxis erfolgen sollen.

Fazit: Inhaltlich entspricht das Gesetz in keiner Art und Weise den Vorstellungen der SVP. Wie bereits mehrfach erwähnt, erachtet die SVP die Zielrichtung von diesem Gesetz als falsch, dass zukünftig praktisch ausschliesslich pädagogisch geschulte Abgänger von Musikhochschulen oder „Gleichwertige“ angestellt werden dürfen. Laienmusikanten, welche nebenbei noch Unterricht geben, würden per Gesetz faktisch abgeschafft ganz nach dem Credo aus der Volkswirtschaft: „Wer die Norm macht, hat den Markt!“ Für die SVP würde mit dem vorgeschlagenen Gesetz keine Verbesserung der musikalischen Bildung für unseren Nachwuchs entstehen, ebenso würde die Erhaltung unseres volksmusikalischen Kulturgutes mit seinen Traditionen in keiner Art und Weise gestärkt. Die SVP vom Kanton Schwyz lehnt das „Musiklehrergesetz“ in der vorliegenden Form daher entschieden ab.

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