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Vernehmlassung

Vernehmlassung zum Gesetz über Velowege

Mit dem neuen kantonalen Gesetz über Velowege sollen alle velorelevanten Bestimmungen in einem Gesetz zusammengefasst und
die im Bundesgesetz statuierten Aufträge auf Kantonsstufe umgesetzt werden. Mit der Umsetzung sollen die Planungsgrundsätze
für die Velowegnetze, die Aufgaben des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie weiterer Strassenträger umschrieben und die
Finanzierung geregelt werden.

Grundlage für das kantonale Gesetz über Velowege bildet das Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz), welches per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wurde. Das Veloweggesetz zielt schwerpunktmäßig darauf ab, dass ein zusammenhängendes, durchgehendes sowie sicheres Velowegnetz geschaffen wird.

Im Folgenden möchten wir zu den konkret vorgeschlagenen Bestimmungen in der Vernehmlassungsvorlage Stellung nehmen:

I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 4)

Keine Anmerkungen

II. Velowegnetzplanung (§§ 5 bis 9)

Die SVP befürwortet die Aufteilung der Velowegnetzplanung in ein Velowegnetz mit kantonaler Netzfunktion und in Velowegnetze mit kommunaler Funktion, um eine föderale Aufteilung der Zuständigkeit und Verantwortung zu erreichen. Dabei soll jedoch im Sinne der Gemeindeautonomie darauf geachtet werden, dass das Velowegnetz des Kantons auf das notwendige Minimum reduziert wird, um den Gemeinden ausreichend Handlungsspielraum zu gewährleisten.

III. Zuständigkeit (§§ 10 bis 14)

Die Bestrebung mit § 11 eine einheitliche Signalisation zu erreichen wird von der SVP unterstützt.

Durch die Einführung des kantonalen Veloweggesetzes plant man die Einrichtung einer neuen Fachstelle für Velowege. Jedoch ist in der Vernehmlassung bisher unklar, welcher Personalbedarf für diese Fachstelle benötigt wird. Die SVP ist der Ansicht, dass diese Information dringend ermittelt und angegeben werden muss.

Der Vernehmlassungsbericht sieht die neue Fachstelle bei der Fachstelle für Langsamverkehr angesiedelt vor. In § 14 der Vernehmlassungsvorlage sind die Aufgaben dieser neuen kantonalen Fachstelle aufgeführt. Im Sinne einer schlanken Verwaltung sollte jedoch geprüft werden, ob die neue Fachstelle für Velowege nicht auch vollständig in die bestehende Fachstelle für Langsamverkehr integriert werden kann.

Die SVP hält es in diesem Zusammenhang auch für sinnvoll, den Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben bereits im Gesetz zu begrenzen. Dies könnte beispielsweise durch eine Ergänzung von § 14 mit Angabe der maximal zulässigen Stellenprozente zur Erfüllung der Aufgaben erfolgen. Die SVP fordert den Regierungsrat auf, die Einführung einer solchen Bestimmung zu prüfen.

IV. Kosten und Finanzierung (§§ 15 bis 17)

Die SVP kann die Aufteilung der kantonalen Finanzierung in Velowege des Alltagsverkehrs und Velowege des Freizeitverkehrs grundsätzlich zu befürworten. Gleichwohl wird die Regelung dem Verursacherprinzip nicht gerecht. Demnach sollte der Regierungsrat Erwägungen anstellen, um zu eruieren, in welchem Umfang die Velofahrer zumindest teilweise für die Infrastrukturkosten aufkommen könnten. Es bestehen sicherlich mögliche Gebührenmodelle, die die Belastung der Strassenkasse und des Staatshaushalts erleichtern könnten.

V. Weitere Bestimmungen (§§ 18 bis 24)

Keine Anmerkungen

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 25 bis 27)

Keine Anmerkungen

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