Vernehmlassung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
Besten Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme in der eingangs erwähnten Sache. Bereits an dieser Stelle möchten wir festhalten, dass die SVP vom Kanton Schwyz an der Vorlage auf weiten Strecken wenig Positives abgewinnen kann. Die Vorlage scheint zudem von Personen mit wenig Praxisbezug erstellt worden zu sein und wird nur schon durch diese essentiellen Mängel, die angepeilten Ziele nicht erreichen können. Im Weiteren muss man sich bewusst sein, dass all diese Massnahmen das Leben der Schwyzerinnen und Schwyzer im gesamten Lebensbereich verteuern würden. Die Baukosten würden sowohl bei Alt- wie Neubauten definitiv ein weiteres Mal steigen, was in der Konsequenz günstigem Wohnraum diametral entgegen laufen würde.

Prinzipielle Überlegungen
Viele im RRB vorgeschlagene neue Regelungen wurden vom Kantonsrat nie gefordert und können auch nicht zwingend aus der Bundesgesetzgebung angeleitet werden. So stellt die SVP einmal mehr konsterniert fest, dass im Kanton Schwyz die Bürokratie am Wuchern ist, ohne das ein erkennbaren Nutzen für Land und Leute entsteht. Die SVP ortet deshalb in der Verwaltung vom UD eine Personalüberdotation, wenn ein solcher Massnahmenstrauss zusätzlich zum Auftrag in die Vernehmlassung gelangt.
Kurz zusammengefasst
- Die SVP versteht nicht, warum funktionierende bewährte Systeme geändert werden sollen.
- Die Ideen vom Lärmschutz unterstützt die SVP ebenfalls nicht – das Ganze verkompliziert das Baugenehmigungsverfahren einmal mehr, wird höchstwahrscheinlich zu starr in der Anwendung und folglich zur Verschleuderung von Wohnraum führen. Ausserdem können heutzutage ruhige Räume problemlos technisch erstellt werden. Der Verkehr wird ebenfalls zunehmend leiser. Eine erweiterte und unnötige Einmischung vom Staat führt aus genannten Gründen wieder-holt nur zu Verzögerungen und einer Verteuerung von Wohnraum.
- Den Bereich Pflanzenschutzmittel ist wie im RRB ausgeführt ausschliesslich dem Bund zu überlassen. Eine Verbundaufgabe oder dergleichen würde die SVP nicht unterstützen.
- Die Entsorgung von Bauabfällen in der vorgeschlagenen Form ist absolute Bürokratie und der Behördenwillkür ist Tür und Tor geöffnet.
- Die Abfallentsorgung ist bereits heute gewährleistet und braucht keine Anpassungen. Mittels der Spezialfinanzierung ist auch der sorgfältige und sinnvolle Umgang gewährleistet.
- Eine Einführung eines Prüfperimeters für Bodenverschiebungen wäre ebenfalls unsinnige Bürokratie! So ein Verfahren würde wiederum nur zur Verteuerung vom Bauen führen und dementsprechend zu höheren Kosten für Wohn- und Gewerberaum sowie auch Industriebauten. Randbemerkung: Aufgrund der jahrtausendealten Zivilisation in der Schweiz kann je nach Definition mutmasslich jeder Boden in irgendeiner Form als belastet betrachtet werden. Im Weiteren führt der Kanton Schwyz bekanntlich ein Altlastenkataster mit entsprechender Rechtswirkung.
- Gemäss der Interpretation der SVP würde mit der angestrebten Gesetzesänderung ein massive Verlagerung von Aus-hubmaterial in der Bereich von Deponien Typ B oder höher stattfinden. Deponien Typ B und höher sind in der Schweiz und insbesondere im Kanton Schwyz, bereits heute kaum mehr vorhanden. Dies würde zu riesigen Transportwegen in Bodenwaschanlagen und ausländische Deponien führen. So einen Effekt basierend auf einer Umweltschutzgesetzgebung zu erzeugen, erachtet die SVP als komplett abwegig und sinnfrei.
- Damit eine ökologische Entsorgung von Aushubmaterial Typ A und B ohne grosse Transportwege im Kanton Schwyz gewährleistet ist, muss die Regierung zwingend für genügend regionale Deponiestandorte sorgen.
- Mit dem § 39a bekundet die SVP ebenfalls Mühe. Dies im Sinne das Gemeinden, welche die Schiessanlagen nicht sa-niert haben, nun belohnt werden. In diesem Zusammenhang könnten Gedanken gemacht werden, entsprechende Nachforderungen in Bern zu deponieren für die Gemeinden, die den Auftrag fristgemäss umgesetzt haben. Die SVP wäre im Weiteren daran interessiert wie die Umsetzung schweizweit stattgefunden hat oder ob es Kantone gibt, die mit den Arbeiten generell im Rückstand sind.
Konkrete Anmerkungen
§ 1 Abs. 2
1. Geltungsbereich → keine Anmerkungen!
§ 2
2. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand → streichen! diese staatliche Profilierung lehnt die SVP ab. Die SVP erwartet, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften vom Staat eingehalten werden – nicht mehr, nicht weniger!
§ 3
2. Zuständigkeiten → keine Anmerkungen!
§ 5a (neu)
d) Kantonale Klimafachstelle → wird vorbehaltlos abgelehnt. Wurde im Kanton Schwyz nie gefordert. Es ist eine komplette Selbstüberschätzung vom Amt, dass der Kanton Schwyz irgendeinen relevanten Einfluss auf die „Steuerung“ vom Klima hat. Dies ist eine Aufgabe von internationalen Gremien. Auf Stufe des Kantons setzt die SVP bei den ständigen Klimaveränderungen klar auf die Selbstverantwortung so wie es auch in den letzten Jahrhunderten von der Bevölkerung stets gemacht wurde. Im Weiteren müsste für so einen Paragraphen die Vollzugsverordnung und die einzelnen Zuständigkeiten zur Beratung zwingend vorhanden sein, damit man weiss, was so eine „Fachstelle“ überhaupt machen würde! Die SVP erwartet an dieser Stelle noch Auskunft, warum im Amtsblatt Nr. 14 vom 5. April 2024 auf Seite 883 die Stelle einer Leiterin/Leiter einer Klimafachstelle ausgeschrieben ist.
§ 6
e) Gemeinden → keine Anmerkungen!
§ 7 Abs. 1
4. Vollzug → keine Anmerkungen!
§ 11a (neu)
c) Entsorgung von Bauabfällen → Ersatzlos streichen! Dies ist bereits auf eidgenössischer Ebene geregelt. Nach Meinung der SVP macht das UD Arbeitsbeschaffung und will mutmasslich eine Lex Schwyz einführen. USG Art. 46 Abs. 2 besteht lediglich aus „kann“- Formulierungen. Kantonale Zusatzbestimmungen wären gemäss Bundesgesetz zwar möglich, würden in der Praxis aber lediglich Bürokratie verursachen!
§ 11b (neu)
d) Verwertung von Abfällen →Ersatzlos streichen! Dies muss ebenfalls eidgenössisch geregelt wer-den. Eine kantonale Regelung macht wenig Sinn, weil das Material heute weitgehend ausserhalb vom Kanton verwertet wird. Ein schärferes Gesetz im Kanton würde klar zu Wettbewerbsnachteilen im Kan-ton Schwyz führen!
§ 12
e) Ablagerungsverbot → dieser Paragraf definiert die Probleme zu wenig exakt, beziehungsweise ist zu wenig präzise ausgeführt und wird in dieser Form entschieden abgelehnt!
§ 13
f) Bewilligung → keine Anmerkungen!
§ 14
4. Belastete Standorte → keine Anmerkungen, sofern das Bundesrecht nicht verschärft wird!
§ 15
b) Sanierung → keine Anmerkung, sofern das Bundesrecht nicht verschärft wird!
§ 21
3. Schall und Laserschutz → keine Anmerkungen, sofern nicht Verschärfungen über das Bundesrecht legiferiert werden sollen!
§ 22 Abs. 2 und 3 (neu)
4. Bodenschutz → den gesamten Paragrafen ersatzlos streichen!
§ 23
1. Grundsatz → die SVP kann diesen Paragraphen unterstützen! Anmerkung: Vielleicht sollte im Sinne der Kongruenz mit dem Bundesgesetz und der kantonalen Strukturierung anstelle von „Gemeinde“ das Wort „Gemeinwesen“ verwendet werden. Ebenso sollte im Sinne der Fairness unter den Gemeinden die Beteiligung vom Kanton bei grossen nicht zumutbaren Kosten für die Gemeinde in Zusammenhang mit der Gesetzesänderung überdacht, präzisiert oder die Änderung des Paragraphen wie folgt geprüft werden:
§23 Abs. 2
Der Kanton trägt die Kosten a) für die Entsorgung aller Abfälle, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig ist; b) für die Sanierung einer Altlast, wenn die Kosten keinem Verursacher überbunden werden können.
Frage: Wie werden die Beiträge aus dem VASA-Fonds in der Praxis individuell konkret berechnet? (Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten [VASA; SR 814.681] vom 26.9.2008)
§ 24
2. Abfallgebühren → Auftrag aus der Motion und wird von der SVP unterstützt!
§ 25
3. Deponieabgaben → Ersatzlos streichen! Realitätsfremde Vorstellung über die Akzeptanz von De-ponien bei der Bevölkerung und folglich eine unnötige Abgabe mit zweckfremder Verwendung der generierten Mittel. So eine „Steuer“ würde einmal mehr zur Verteuerung vom Bauen und folglich im Endeffekt vom Wohnraum führen! Übrigens, der Kanton, die Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlichen Transportbetriebe (SBB, SOB etc.) sind die grössten regionalen Bauherren. Somit würden höhere Deponieabgaben auch die Budgets dieser Institutionen massiv belasten und im Endeffekt höhere Steuern verursachen.
§ 26
c) Mengengebühr → keine Anmerkungen!
§ 27
4. Abgeltungen und Beiträge → keine Anmerkungen!
§ 28
b) Beitragsverfahren → keine Anmerkungen!
§ 29
c) Rückforderung → keine Anmerkungen!
§ 32
3. Sicherstellung → keine Anmerkungen!
§ 36
1. Strafbestimmungen → keine Anmerkungen!
§ 39a
4. Übergangsbestimmung → keine Anmerkungen!
Die SVP ist für eine Rückweisung mit folgendem Auftrag:
Die SVP erwartet, dass von allen Anpassungen oder Ausweitungen im Gesetz abgesehen wird, welche nicht den §24 oder die eidgenössische Gesetzgebung betreffen. Grundsätzlich erwartet die SVP eine Umsetzung der Motion M2/20 nicht mehr und nicht weniger!
Die SVP stellt ausserdem fest, dass Personen aus dem Mittelstand bereits heute kaum mehr Bauen können. Neben der masslosen Zuwanderung und der miteinhergehenden Verknappung vom Baugrund, sind die Auflagen vom Staat mitverantwortlich, dass die Kosten für Wohn- und Gewerbebauten zunehmend in unerschwingliche Höhe getrieben werden. In der Praxis können somit immer öfter nur noch der Staat, Pensionskassen oder grosse Bauunternehmer bauen.