Vernehmlassung: Gesetz über die digitale Verwaltung
Besten Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend des «Gesetzes über die digitale Verwaltung». Die SVP begrüsst die Realisierung einer die Basis bildenden Infrastruktur für den Datenverkehr mit dem Bürger, welche unter dem Namen «Digitale Verwaltung 2032» segelt. Die zu Grunde liegenden Prämissen wie Technologie-Offenheit, Effizienz, Einmalerfassung, aber auch das ausgeprägte Bewusstsein für Risiken, Datenschutz und Datensicherheit anerkennen wir als zielführend. Des Weiteren verdient die vorläufige und nachfragegetriebene Aufrechterhaltung von analogen Prozessen Beifall. Im Sinne der Effizienz begrüssen wir aber ebenso die Möglichkeit, davon abzurücken, sobald die Zeit reif, resp. der Bürger dazu bereit ist. Gleiches gilt für den Grundsatz, dass der Bürger die Dienste nutzen darf, aber nicht muss.

Wir erhoffen uns zudem eine deutliche Effizienzsteigerung für Behörden und Verwaltung, welche sich auch bei den Stellenetats bemerkbar machen wird.
Die damit einhergehende Überarbeitung der relevanten Gesetzesgrundlagen und angedachten Verordnungen adeln wir in der vorliegenden Form gerne als umfassend, weitsichtig und weitgehend ausgereift.
Anmerkungen genereller Natur:
- Die zentrale Entwicklung und Pflege der IT-Mittel beurteilen wir als sinnvoll, synergetisch und als die kostengünstigste Variante für alle. Die nicht verpflichtende Teilnahme an den Basisdienstleistungen und das Primat des Verursacherprinzips lässt den Gemeinden und Bezirken Spielraum und respektiert deren Subsidiarität. Der Kostenverteilschlüssel erscheint uns fair.
- Beim Thema Künstliche Intelligenz (KI) orten wir noch Ergänzungsbedarf, welchen Sie in den detaillierten Ausführungen nachlesen möchten.
- Die Begriffe Daten und Informationen verstehen wir als nicht deckungsgleich. Daten bestehen aus rohen, unverarbeiteten Fakten und Zahlen, die durch Beobachtungen, Experimente oder Messungen gesammelt werden. Informationen hingegen wurden verarbeitet, organisiert und strukturiert, um einen Wert zu erhalten. Eine Abweichung von diesem Quasistandard erachten wir als nicht zielführend.
- Die Bereitstellung von Daten sollte grundsätzlich den Bedürfnissen der Prozesse angepasst werden, sodass nur die jeweils benötigten Daten zur Verfügung gestellt werden.
- 4) Wir begrüssen ausdrücklich die Absicht, resp. Pflicht, die Prozesse zyklisch zu überprüfen und zu verbessern.
- 5) Wir harren gespannt der Prozesse, welche der Pflicht nach Aufrechterhaltung der Aktualität und Richtigkeit der Personendaten Rechnung tragen.
- 7) Beifall verdient die Erkenntnis, dass Daten auch durch Querbezüge zu Re-Identifikationen führen können und diesem Risiko Rechnung getragen werden soll.
- 8) Damit KI-Systeme vertrauenswürdiger sind und speziell Falschinformationen minimiert werden können, empfehlen wir nebst der propagierten Nachbehandlung ergänzend und prophylaktisch eine Homologation von kritischen Anwendungen. Im Zweifelsfall empfehlen wir einen Verzicht auf die jeweilige Nutzung.
- 18) Da auch Daten aus Drittsystemen eingebunden und genutzt werden, sollten Haftungen aus der Verwendung von falschen Daten explizit ausbedungen werden.
- 17) Um das Ziel der Nicht-Rückschlussfähigkeit aus statistischen Daten zu verhindern sollten Regeln definiert werden, welche die minimalen Anforderungen an Kohorten abdecken.
- 22) Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, gehen wir davon aus, dass Prüfspuren etabliert sein werden, welche Missbräuche zu dokumentieren vermögen. Zudem erachten wir es als sinnvoll, wenn Anomalien im Sinne eines Frühwarnsystems in den Systemen erkannt werden.
- 26) Regelmässige Audits und oder Zertifizierungen wären zu prüfen. Technische und organisatorische Firewalls zwischen den einzelnen Dienstleistungen und Schnittstellen – speziell bei kritischen Anwendungen – erachten wir als unabdingbar.
- Wir regen noch an, zu klären, welche Sprachen für den Verkehr mit den Bürgern angeboten werden sollen.
- Zu guter Letzt sind wir erfreut, dass die Namengebung des Projekts keine Anglizismen und kryptische Abkürzungen bemüht und so für den Bürger verständlicher ist.
Konkrete Anpassungswüsche im vorliegenden Entwurf des DVGs:
- 1: «Effektivität» wäre ebenfalls wünschenswert
IST:
1 Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die digitale Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Effizienz, Transparenz, Bürgernähe und Wirtschaftlichkeit:
SOLL:
1 Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die digitale Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Effizienz, Effektivität, Transparenz, Bürgernähe und Wirtschaftlichkeit:
- 3: Verwendung der Begriffe «Daten» / «Informationen» – «Daten» ist umfassender
IST:
- c) Informationstechnologie: die Steuerung, Planung und Einführung sowie der Betrieb und Unterhalt von Prozessen und Techniken, welche der elektronischen oder elektronisch unterstützten Bearbeitung von Informationen aller Art und deren Übermittlung inklusive Telekommunikation dienen;
SOLL
- c) Informationstechnologie: die Steuerung, Planung und Einführung sowie der Betrieb und Unterhalt von Prozessen und Techniken, welche der elektronischen oder elektronisch unterstützten Bearbeitung von Daten aller Art und deren Übermittlung inklusive Telekommunikation dienen;
IST:
- d) Informatikmittel: Geräte, Einrichtungen und Dienste, insbesondere Kommunikationsnetzwerke, Betrieb- und Datenbearbeitungssysteme, Hard- und Software sowie Supportprogramme, die der elektronischen Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung, Auswertung, Archivierung oder Vernichtung von Informationen dienen;
SOLL
- d) Informatikmittel: Geräte, Einrichtungen und Dienste, insbesondere Kommunikationsnetzwerke, Betrieb- und Datenbearbeitungssysteme, Hard- und Software sowie Supportprogramme, die der elektronischen Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung, Auswertung, Archivierung oder Vernichtung von Daten dienen;
IST:
- k) Informationssicherheit: alle Massnahmen zum Schutz von Informationen und Informatikmitteln, die zur Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit dienen;
SOLL:
- k) Informationssicherheit: alle Massnahmen zum Schutz von Daten und Informatikmitteln, die zur Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit dienen;
- 3: Unvollständige Aufzählung
IST:
- l) KI-System: Maschinengestütztes, autonomes Informatikmittel, das nach der Einführung gänzlich oder teilweise anpassungsfähig ist und Eingaben zu Vorhersagen, Inhalten, Empfehlungen und Entscheidungen verarbeitet, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
SOLL:
- l) KI-System: Maschinengestütztes, autonomes Informatikmittel, das nach der Einführung gänzlich oder teilweise anpassungsfähig ist und Eingaben zu Vorhersagen, Inhalten, Empfehlungen und Entscheidungen, Faktendarstellungen verarbeitet, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
- 5: Eingrenzung des Zugriffs und damit Risikominimierung / Verwendung der Begriffe «Daten» / «Informationen» – «Daten» ist umfassender
IST:
1 Bei der digitalen Aktenführung werden Informationen nur einmal erfasst und stehen anderen öffentlichen Organen für ihre Aufgabenerfüllung zur Verfügung.
SOLL:
1 Bei der digitalen Aktenführung werden Daten nur einmal erfasst und stehen anderen öffentlichen Organen für ihre Aufgabenerfüllung zur Verfügung. Es werden nur Daten zur Verfügung gestellt, welche jeweils unabdingbar zur Aufgabenerfüllung sind.
- 8: Homologation bei kritischen Daten
IST:
Die verantwortlichen öffentlichen Organe stellen bei der Verwendung von KI-Systemen die Gewährleistung ihrer Robustheit und Genauigkeit sowie Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicher.
SOLL:
Die verantwortlichen öffentlichen Organe stellen bei der Verwendung von KI-Systemen die Gewährleistung ihrer Robustheit und Genauigkeit sowie Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicher. Bei kritischen Systemen ist eine Homologation Voraussetzung für deren Einsatz.
- 8: Mitberücksichtigung von Falschinformationen
IST:
2 Die Verwendung darf weder missbräuchlich noch widerrechtlich sein. Die generierten Informationen sind frei von beleidigendem, diskriminierendem, rassistischem, pornografischem oder sonstigem herabsetzendem Inhalt.
SOLL:
2 Die Verwendung darf weder missbräuchlich, falsch noch widerrechtlich sein. Die generierten Informationen sind frei von beleidigendem, diskriminierendem, rassistischem, pornografischem oder sonstigem herabsetzendem Inhalt.
- 18: Explizite Erwähnung von genutzten Fremddaten
IST:
–
SOLL:
- e) Daten aus Drittsystemen bereitgestellt werden.