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Vernehmlassung

Teilrevision Planungs- und Baugesetz 3. Etappe

Die Schweizerische Volkspartei strebt eine umfassende Revision des Planungs- und Baugesetzes an, welche es ermöglicht alle aufgelaufenen politischen Vorstösse abzuschreiben. Ein 4. oder gar 5. Revisions-Etappe sollte unbedingt vermieden werden

Inhaltlich nehmen wir wie folgt Stellung:
Digitalisierung der Planungs-, Bewilligungs- und Mehrwertabgabeverfahren

§ 4a PBG: Digitalisierung und Rechtswirkung
Die SVP unterstützt grundsätzlich die Einführung des neuen § 4a als rechtliche Grundlage für die Digitalisierung im Baubereich. Es ist jedoch von herausragender Bedeutung sicherzustellen, dass die datenschutztechnischen legitimen Interessen der Bauherrschaft jederzeit gewährleistet werden können.

Prüfen der Anpassung u. Vereinfachung des kommunalen Nutzungsplan-Verfahrens (P 3/12)
Nach Auffassung des Regierungsrates soll das derzeitige Verfahren des kantonalen Nutzungsplan-Verfahrens (NP-Verfahren) nicht in seiner grundlegenden Struktur überarbeitet werden. Vielmehr beabsichtigt die Regierung, das bestehende Verfahren angemessen im Gesetz zu verankern und gleichzeitig die Mitwirkungsphase rechtlich zu stärken.

Die SVP unterstützt die geplante Änderung von § 25 PBG, welche die rechtliche Verankerung einer ausführlichen Mitwirkungsphase mit der Einbeziehung von Planentwürfen vorsieht. Die SVP ist der Ansicht, dass jegliche weitere Anpassung des kantonalen NP-Verfahrens zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führen sollte. Die Einschätzung der Regierung, dass keine der im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des Planungs- und Baugesetzes diskutierten Varianten offensichtliche Vorteile in Bezug auf die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bietet, kann jedoch nicht uneingeschränkt geteilt werden. Die SVP sieht weiterhin Potenzial für eine leicht angepasste Variante:

  1. Vorprüfung, Auflage und Einspracheverfahren
    Die Bestimmungen bezüglich der Vorprüfung durch das zuständige Departement und der Auflage sollen beibehalten werden.
  2. Einspracheverfahren, Genehmigung durch den Regierungsrat und Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
    Die Gesetzgebung soll in der Hinsicht geändert werden, dass Einspruchsentscheidungen von Gemeinde- oder Bezirksräten vor den Regierungsrat gebracht werden können, wobei der Instanzenzug nach dem Beschwerde-entscheid vorerst abgeschlossen ist. Die Bearbeitung von Beschwerden sowie die Genehmigung durch den Regierungsrat sollen in einem einzigen Schritt erfolgen. Es sollte geprüft werden, ob die Genehmigung vorläufig erfolgen muss, bis eine nachfolgende kommunale Abstimmung stattfindet, oder ob sie bereits endgültig erteilt werden kann. Bei einer vorläufigen Genehmigung würde diese unter Vorbehalt der späteren kommunalen Abstimmung erfolgen. In Fällen einer endgültigen Genehmigung würde die kommunale Abstimmung einem obligatorischen Referendum gleichkommen.
  3. Rechtsmittelverfahren
    Nachdem die Entscheidungsfindung durch die Stimmberechtigten abgeschlossen ist, soll es möglich sein, etwaige Beschwerden zunächst vor das Verwaltungsgericht und anschliessend vor das Bundesgericht zu bringen.

Die vorangehend skizzierten Anpassungen am bestehenden Verfahren bringt eine potenzielle verfahrensökonomische Verbesserung, wonach der Regierungsrat gleichzeitig über Beschwerden und die generelle Genehmigung entscheiden kann.

Im Sinne einer möglichst raschen politischen Entscheidwirkung werden mit diesem Verfahren zudem neu sämtliche gerichtliche Instanzen nach der kommunalen Urnenabstimmung angerufen.

Die SVP fordert den Regierungsrat auf, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um eine politische Bewertung hinsichtlich der Frage vorzunehmen, ob eine derartige Anpassung des aktuellen NP-Verfahrens tatsächlich effektive Verbesserungen im Vergleich zum bestehenden Verfahren mit sich bringen würde.

Bearbeitung der hängigen parlamentarischen Vorstösse

Verfahrensökonomie im Baubewilligungsverfahren (M 2/19)
Ergänzung von Abs. 2 in § 81

Die SVP befürwortet die Ergänzung von § 81 wonach eine Amtsstelle, sollte sie etwas feststellen, dass der Bewilligung des Baugesuchs entgegenstehen könnte und sich nicht beheben lässt, dies dem Gesuchsteller zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unverzüglich mitzuteilen hat. Infolgedessen kann der Gesuchsteller sein Baugesuch entweder abändern, zurückziehen oder die Erteilung einer Entscheidung beantragen. Diese vorgeschlagene Ergänzung stellt eine sinnvolle Anpassung dar, die im Interesse der Bauherren erfolgt und gleichzeitig zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.

Prüfung der Abschaffung der formellen Einsprache im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren (P 2/19)

Die SVP unterstützt die Argumentation und Position der Regierung, die darauf abzielt, das formelle Einspracheverfahren beizubehalten. Der Vorstoss sei abzuschreiben.

Volle statt nur angemessene Entschädigung bei missbräuchlichen Rechtsmittelverfahren und verwaltungsgerichtlichen Klagen (M 3/19)
Ergänzung in VRP § 74 Abs. 3

Die von der SVP befürwortete vorgeschlagene Ergänzung der Bestimmungen in § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP) wird unterstützt. Die Implementierung der Empfehlung M 3/19 im VRP erscheint sachgerecht. Aus der Sicht der SVP ist es letztendlich von erheblicher Bedeutung, sicherzustellen, dass Beschwerdeführer nicht ungerechtfertigt mit Parteikosten belastet werden. Es scheint jedoch, dass die vorgeschlagene Regelung in dieser Hinsicht angemessen ausformuliert ist.

Keine automatische Bauverhinderung bei Beschwerden gegen eine Baubewilligung bzw. keine aufschiebende Wirkung für Baubeschwerden (M 4/19)
Ergänzung in PBG § 85 Abs. 1

Die SVP schliesst sich der Argumentation der Regierung an und begrüsst die vorgeschlagene Ergänzung. Sie unterstützt die Idee, Teilbaugenehmigungen zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass ein Bauprojekt nicht aufgrund von Detailfragen blockiert wird.

Grenzabstandspflicht zwischen Bau- und Landwirtschaftszone (M 8/19)
Ergänzung in PBG § 67a

Die bestehende Regelung bezüglich des Grenzabstands zwischen Bau- und Landwirtschaftszonen erscheint zweifellos unzufriedenstellend. In der Hoffnung, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, kann die SVP das Anliegen der Motionäre durchaus nachvollziehen und dem vorgeschlagenen Vorgehen zustimmen, wenn auch nicht uneingeschränkt begeistert. Es ist nämlich zu beachten, dass die vorgeschlagene neue Regelung nur oberflächlich betrachtet eine Lösung des Problems darstellt. Inwiefern der neu definierte Zonengrenzabstand in einem neueren Gerichtsfall als unbestreitbar betrachtet werden kann, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen. Vielmehr sollten Fälle dieser Art bereits im Rahmen der Zonenplanung von vornherein vermieden werden.

Strafverfahren bei Verletzung von Bauvorschriften (M 13/21)
Die SVP folgt der Regierung und lehnt das Begehren der Motion, Widerhandlungen gegen § 92 PBG neu als Antragsdelikt zu definieren ebenfalls ab. Verstösse gegen Planungs- und Bauvorschriften sollen weiterhin als Offizialdelikte gehandhabt werden.

Solaranlagen vereinfacht bewilligen (M 14/22)
Die SVP kann den Ausführungen der Regierung folgen, der Vorstoss ist abzuschreiben.

Prüfung einer Schwyzer Vereinheitlichung der Baubegriffe u. Nutzflächenziffern
Die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen Messweisen und Baubegriffe sind nach Ansicht der SVP nach wie vor ein Problem. Einigermassen vereinheitlichte Begrifflichkeiten im Bauwesen und eine Angleichung der Baureglemente bei den Gemeinden würden vieles vereinfachen und allenfalls auch Baukosten mindern. Aus diesem Grund sieht die SVP nach wie vor ein Potenzial in der Vereinheitlichung gewisser Begrifflichkeiten aus dem Bereich des Bauwesens im kantonalen Recht.

Aufgrund der Gemeinden und Bezirke, welche nur zaghaft Rückmeldungen vermeldeten, kann die SVP sich aber soweit einverstanden erklären, dass eine Vereinheitlichung der Begriffe im Rahmen dieser Teilrevision nicht sinnvoll ist. Dass für im öffentlichen Interesse liegende plangrafische Nachführungen keine Mehrwertabgabe erhoben werden soll, macht aus Sicht der SVP durchaus Sinn. Die entsprechenden Ergänzungen werden unterstützt.

Gewässerabstand
Anpassung in PBG § 66

Die vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen in § 66 PBG können grundsätzlich befürwortet werden. In Bezug auf § 66 Abs. 2 lit. b möchte die SVP anregen sich bezüglich der Bemessung an der Gewässerschutzverordnung (Art. 41a Abs. 1 lit. a) zu orientieren und bspw. 5.50 m ab Bachmitte zu verwenden. Da diese Bestimmung mutmasslich nur bei sehr kleinen Fliessgewässern zur Anwendung kommt, wäre dies verhältnismässig und würde den Vollzug vereinfachen.

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