Kantonales Gesetz über den Denkmalpflege und Archäologie (DSG)
Einleitend möchte die SVP bemerken, dass diese Revision mit etwas pragmatischerem Vorgehen und Augenmass von Seite der Denkmalpflege im praktischen Alltag zu vermeiden gewesen wäre. Die SVP als volksnahe Partei ist auch nach der Revision der Denkmalschutz Gesetzgebung vom 6. Februar 2019 unverändert von der Bevölkerung angegangen worden, dass die Trennung von Wichtigem und Unwichtigem im Bildungsdepartement nicht vollzogen wird und überspitzt formuliert, nach wie vor jeder rostige Nagel aus dem Mittelalter geschützt werden soll. Ebenso sind sowohl die Bevölkerung wie auch die Kommunen absolut unzufrieden über das Vorgehen der kantonalen Denkmalpflege, die häufig abschlägige Entscheide verteilt aber einen gangbaren Weg selbst nicht bekanntgeben kann oder mutmasslich ebenfalls nicht weiss. Die Bauherrschaft muss folglich nach dem Prinzip von Versuch und Irrtum beim Amt antraben, bis dann eine Lösung für gut befunden wird. Zur Verbesserung dieser Situation verlangt die SVP eine Beratungstätigkeit vom Amt für Heimatschutz, welche gangbare, finanzierbare und bewilligungsfähige Lösungen vorschlägt. Einmal mehr bemängelt die SVP an dieser Stelle das Fehlen von allfälligen Verordnungen und Richtlinien, die das Gesetz weiter ausführen. Im Kanton herrscht das Öffentlichkeitsprinzip, weshalb auch solche Dokumente zur besseren Bearbeitung der Thematik abrufbar sein sollten. Spätestens zur Kommissionssitzung erwartet die SVP allfällig vorhandene Unterlagen.
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- Anmerkungen zu den einzelnen Paragrafen
V. Finanzierung§ 16a(neu) Kantonsbeiträge
a) Beitragsberechtigte Schutzobjekte
1 Der Kanton richtet zur Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Schutzobjekten Beiträge aus.
2 Die Höhe der Beiträge an die massgebenden Kosten entspricht:
a) 30 % für lokal eingestufte Objekte;
b) 35 % für regional eingestufte Objekte;
c) 40 % für national eingestufte Objekte.
3 Voraussetzung für den Erhalt von Kantonsbeiträgen ist die Aufnahme des Schutzobjektes ins kantonale Schutzinventar.
Keine Bemerkungen§ 16b (neu)
b) Beitragsberechtigte Kosten
Die Kriterien der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) schreiben die beitragsberechtigten Aufwendungen vor. Die Beschreibung im RRB führt diese Bestimmungen nach Meinung der SVP zu wenig aus. Für die SVP wäre es dementsprechend interessant, mal einen Blick in den ganzen Katalog zu werfen. In Zusammenhang mit der Kommissionsberatung möchte die SVP folglich den Katalog als PDF-Dokument zugestellt bekommen oder runterladen können. Ebenso sind zur fundierten Beratung von diesem Artikel die eingangs erwähnter allfällig vorhandener Verordnung und entsprechende Richtlinien zwingend nötig. Anderenfalls können Kostenaufteilungen, etc. mutmasslich weder verstanden noch nachvollzogen werden.§ 16c (neu)
c) Gesuch
Aktuell sind sowohl für Kommunen wie private Eigentümer und Bauherrschaften die Fristen für eine Rückantwort unberechenbar und können gelinde gesagt als Bauverzögerung gewertet werden. So wurde der Gemeinde Steinerberg beim Baugesuch „Pfrundhaus“ ein Entscheid auf den Frühling 2023 versprochen, dieser liegt in der Praxis auch Ende Oktober noch nicht vor. Solche Missstände müssen bei der Teilrevision behoben werden. Die SVP will unter dem §16 das Gesetz ergänzen und einen zwingenden qualifizierten Entscheid innert 6 Monaten im Gesetz definieren.§ 16d (neu)
d) Beitragszusicherung
Unter diesem § will die SVP die Kompetenz etwas anders definiert haben:
1 Der Kantonsbeitrag an ein Schutzobjekt wird zugesichert bei Beiträgen:
a) über 300‘000.- Franken durch den Regierungsrat;
b) bis und mit 300‘000.- Franken durch das zuständige Departement.
3 Zu diesem Paragrafen hat die SVP eine Bemerkung. Die SVP ist klar der Meinung, dass Einsprachen von Dritten nicht zu einem Verfall der Gültigkeiten von Gutschriften führen dürfen.§ 16e (neu)
e) Verweigerung, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen
Keine Bemerkungen§ 16f (neu)
Kosten für die Archäologie
Die SVP stellt unter diesem Paragrafen den Antrag, dass die Archäologie nach wie vor aus dem Lotteriefond bezahlt wird. Nach Meinung der SVP müsste dies aus rechtlichen Gründen weiterhin möglich sein.§ 21a (neu)
2a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
1 Die Kantonsbeiträge gemäss § 16a ff. gelten für alle Beitragsgesuche, welche ab Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen sowie für die bei Inkrafttreten hängigen Gesuche.
2 Die taucharchäologische Kampagne im Zürichsee für die Jahre 2022–2025 wird bis zum Inkrafttreten dieser Änderung aus dem Lotteriefonds finanziert. Danach erfolgt die Finanzierung durch die Staatskasse.Begründung siehe unter §16f. Dieser Bereich soll nach wie vor aus dem Lotteriefonds bestritten werden.
- Schlussbemerkungen
Zum Schluss möchte die SVP in Zusammenhang mit der Restaurierung noch folgende Punkte bemerken. Zum Teil sieht man bei restaurierten alten Häusern absolut fragwürdige „Lösungen“ in Bezug auf:
• Sicherheitsvorschriften
• Brandschutzvorschriften
• Wohnhygiene
• Energievorschriften
• SIA-Normen
• Gesamterscheinung der BautenIn diesem Bereich müsste beim Amt für Denkmalpflege mutmasslich der Ermessenspielraum zu Gunsten von besse-ren Lösungen geändert werden. Ansonsten wird sich die SVP dezidiert dafür einsetzen, den Ermessenspielraum der Denkmalpflege weiter einzu-schränken, um eine einheitliche Linie in Bezug auf die Auslegung von Gesetz zu erreichen.
- Anmerkungen zu den einzelnen Paragrafen