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Editorial

Unabhängige Untersuchungskommission

Am 09. Dezember 2020 habe ich anerkannten Experten und dem Bundesrat folgende Frage gestellt: Eine Auswertung der Antworten auf Fragen über COVID-19 zeigt, dass der Bun¬de-srat mit „trial and error“ versucht, die richtigen Massnahmen herauszufinden.

Deshalb noch­mals eine Anschlussfrage: Ist es richtig, dass die in einem PCR Test erkannten Genomse­quenzen le­diglich auf das Vorhandensein eines Virus hindeuten, das eng mit den Mitgliedern einer Virusspezies, genannt SARS ( schweres respiratorisches Atemwegs Syndrom ), ver­wandt ist, CoV-2 aber nicht selektiv erkennt.

Sämtliche Experten antworteten mit einem klaren Ja. Nur der Bundesrat antwortete ver­schlüs­­selt: «Das PCR Verfahren weist in Patientenproben die Nukleinsäure eines Erregers nach. Bei den meisten PCR-Tests werden mehrere Genabschnitte des Virus vermehrt. PCR-Tests, die nur auf das Gen E abzielen, haben eine sehr niedrige Nachweisgrenze, könnten also auch SARS-Viren (SARS-CoV-1) oder MERS-Coronaviren nachweisen. Dies ist aber kein Problem, da diese Viren schon länger nicht mehr in der Schweiz zirkulieren. Es besteht also kein Risiko eines falschen Nachweises bei der Verwendung von PCR-Tests.»

Nach weiteren Frage-Antwort-Runden stellte sich heraus: Mit dem PCR-Test kann keine ein­deutige «Corona»-Infektion» diagnostiziert werden bzw. der Test ist als Diagnosetool zur Iden­tifizierung des neuen Corona-Virus ungeeignet. Mit anderen Worten bedeuten diese und weitere Er­kenn­tnisse, dass es keinen wissenschaftlich nachweisbaren Zusammenhang gibt zwischen der Anzahl positiven Tests und der Gefährlichkeit des Virus. Trotzdem rechtfertigt die ak­tuelle Politik die restriktiven wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Massnahmen fast ausschliesslich mit der Anzahl positiven PCR-Tests.

Die aktuelle restriktive Politik ohne wissenschaftlich fundierte Basis ist also verfassungs- und rechtswidrig und im höchsten Masse willkürlich und unverhältnismässig. Die bundes- und regierungsrätlichen «trial and error» -Methoden haben versagt. Die Blindflüge wider bes­seren Wissens sind zu ahnden und die verfassungsmässigen Kompetenzen und Zustän­digkeiten müssen sofort wieder­hergestellt werden.

In der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation steht: «Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.» Im Rahmen des europäischen Rahmenkonzepts «Gesundheit 2020» aus dem Jahre 2012 wird der einseitige Blick auf Mortalität, Krankheit und Behinderung massiv kritisiert und als unmenschlich bezeichnet.

Die Stilllegung des öffentlichen Lebens und der halben Wirtschaft ohne wissenschaftlich fundierte Basis und ohne Prüfung der sozialen Folgen der restriktiven Massnahmen ist also nach Ansicht der Weltgesundheitsorganisation menschenverachtend. Und das Ausspielen des physischen Todes gegen den sozialen Tod und gegen die ohnehin tiefere Lebens­erwar­tung von sozial Schwachen sprengt nahezu alle strafrechtlichen Schranken.

Zum Glück haben Bundesrat und Bundesversammlung vergessen, das Strafrecht ausser Kraft zu setzen. Für pflichtwidriges Untätigbleiben, für Schädigungen an Körper oder Ge­sundheit, für Verletzung und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht insbesondere gegenüber von Schwachen (Kinder, ältere Personen, Kranke usw.), für Vorspiegeln von Gefahren, für rechtswidrige Ausserkraftsetzung der verfassungsmässigen Ordnung oder für Zufügung eines Nachteils (zum Beispiel eines Konkurses) müssen auch Behörden zur Rechen­schaft gezogen werden

Fazit: Für die Ausrufung von Notrecht (ausserordentliche Lage), für die Überführung des Notrechts in das ordentliche Recht und für die beschlosse­nen Kredit­vergaben gab es und gibt es keine Kriterien und keine Verfassungs- und Rechtsgrundlagen. Die Stunde einer unabhängigen Untersuchungskommission hat geschlagen!

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