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Vernehmlassung

Vernehmlassung zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes

Die SVP des Kantons Schwyz begrüsst die 2. Etappe der PBG-Revision. Die Aufteilung der Gesetzesrevision in total drei Teile ist aus Sicht unserer Partei nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern die komplexen und ausführlichen Gesetzesanpassungen erfordern dies zwingend.

  1. Einleitende Bemerkungen zur Vernehmlassungsvorlage

Die SVP des Kantons Schwyz begrüsst die 2. Etappe der PBG-Revision. Die Aufteilung der Gesetzesrevision in total drei Teile ist aus Sicht unserer Partei nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern die komplexen und ausführlichen Gesetzesanpassungen erfordern dies zwingend.

Es wird positiv zur Kenntnis genommen, dass das Volkswirtschaftsdepartement die zweite Etappe der Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes sehr seriös und umfangreich aufgearbeitet hat. Die Infoveranstaltungen wurden rege besucht und gaben vor allem auch den Gemeindevertretern die Möglichkeit, die nötigen Informationen zur Vorlage aus erster Hand einzuholen und gleich vor Ort Unklarheiten und Fragen zu klären.

Insgesamt ist die Vernehmlassungsvorlage trotz dem grossen Umfang und der komplexen Thematik sehr gut dokumentiert und verständlich ausgeführt. Wir möchten deshalb dem zuständigen Departement für die fundierte Berichterstattung danken.

  1. Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Die SVP erachtet die Harmonisierung der Baubegriffe und vom Messwesen im Rahmen der IVHB grundsätzlich als sinnvoll. Die Harmonisierung liegt im Interesse der Behörden, der Privaten und der Unternehmen. Wir versprechen uns mit dieser Vereinheitlichung einen Abbau von Bürokratie und einen entsprechend volkswirtschaftlichen Nutzen. Die einheitlichen Begrifflichkeiten verbleiben aber trotz der grossen Vorteile ein Kompromisswerk. Dies führt gezwungenermassen dazu, dass in einer ersten Phase nicht alle angepeilten Vereinfachungen zu einer massiven Verschlankung der Prozesse führen wird. Wir möchten daher eine realitätsnahe Umsetzung beliebt machen und fordern einen pragmatischen Vollzug.

Nach wie vor sinnvoll erachtet die SVP die vom Regierungsrat und den Gemeinden gewollte Ausnahmeregelung, wonach die Schwyzer Gemeinden weiterhin die Ausnutzungsziffer anwenden können. Die SVP steht hinter dem Subsidiaritätsprinzip und vertritt die Meinung, dass solange ein grosser Teil der Schwyzer Gemeinden und Bezirke an der Ausnützungsziffer festhalten möchten, diese mindestens als Möglichkeit beizubehalten.

  1. Neuorganisation Nutzungsplan-Verfahren auf Gemeinden

Die SVP begrüsst den Anstoss zu einer Neuorganisation des Nutzungsplan-Verfahrens in den Gemeinden. In der Vergangenheit haben die langwierigen und komplexen Verfahren oft Jahre in Anspruch genommen. Trotz des mühsamen Verfahrens war das Risiko in der Abstimmung zu scheitern immer noch sehr hoch und hat sich in den letzten Jahren weiter akzentuiert. Diese Situation ist unbefriedigend und die Neuorganisation könnte einen konstruktiven Anstoss zu einer sinnvollen Revision der Nutzungsplanverfahrens geben.

Die SVP hat das heutige, sowie die zwei vorgeschlagenen neuen Varianten des Regierungsrates verglichen und ausgewertet. Die SVP erachtet das Einwendungsverfahren im Vergleich zum gelebten und dem neuen Einspracheverfahren als klar aufwendigstes und wenig demokratiefreundliches Verfahren. Die Gründe sind bereits im erläuternden Bericht des Regierungsrates ausführlich genannt. Wir möchten die Regierung darin bekräftigen, die Variante eines Einwendungsverfahrens nicht weiter zu verfolgen.

Im neu vorgeschlagenen Einspracheverfahren sehen wir gegenüber dem heutigen Verfahren ebenfalls gewichtige Nachteile. Ohne die Kompetenzen der kommunalen Verwaltungen grundsätzlich in Frage zu stellen, könnte es trotz einer Vorprüfung durch das zuständige Departement zu Problemen führen, dass die Vorlagen unausgegoren und sachlich-inhaltlich nicht ausgereift sind. Wenn nun der Regierungsrat erst nach der kommunalen Abstimmung Beschwerden entgegennehmen könnte, würde dies oft dazu führen, dass Volksentscheide im Nachgang durch den Regierungsrat «Rückgängig» gemacht werden müssten. Der Vorteil einer frühen Legitimation der Vorlage durch die Bestätigung des Souveräns vor dem Rechtsmittelverfahren würde zum Bumerang für die Behörden.

Aus Sicht der SVP finden sich deshalb in beiden vorgeschlagenen Nutzungsplanverfahren keine merklichen Vorteile, welche eine Ablösung vom aktuellen Verfahren rechtfertigen würden. In diesem Sinne würden wir grundsätzlich empfehlen am bisherigen Verfahren festzuhalten und keine Anpassung zu forcieren. Die Möglichkeit, Abänderungsanträge an der Gemeindeversammlung zuzulassen lehnen wir dezidiert ab. Solche Anträge überfordern die Lokalbehörden und werden der Komplexität des Verfahrens zu wenig gerecht. In dieser Hinsicht soll am bisherigen System ohne diese Möglichkeit festgehalten werden.

Angepasste Variante Einspracheverfahren

Im Bewusstsein um das herausfordernde und langwierige heutige Verfahren möchte die SVP aufbauend auf der neuen Variante des Regierungsrates, eine modifizierte Variante des Einspracheverfahren zur Diskussion bringen. Unsere Variante stellt ein Kompromiss zwischen dem heutigen Einspracheverfahren und dem neu vorgeschlagenen Verfahren dar.

Die SVP befürwortet die Festhaltung am bekannten förmlichen Einspracheverfahren, welches sowohl bei den Behörden und auch bei Privaten eingespielt ist. Der Einsprachentscheid soll aber bereits vor der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten, beim Regierungsrat angefochten werden können. Der Entscheid über Beschwerden und Genehmigung durch den Regierungsrat soll gleichzeitig stattfinden und dies ebenfalls vor der Überweisung an den Souverän. Im Gegensatz zum heutigen Verfahren soll jedoch der gerichtliche Instanzenzug erst nach dem Beschluss durch die Stimmberechtigen erfolgen.

Diese angepasste Variante des Einspracheverfahrens wäre aus Sicht der SVP die beste Lösung und führt die verschiedenen Vorteile des aktuellen und des neu vorgeschlagenen Einspracheverfahrens in einem Kompromiss optimal zusammen. Der doppelte gerichtliche Instanzenzug vor und nach der Beschlussfassung durch die Stimmbürger könnte beseitigt werden. Trotzdem könnte sichergestellt werden, dass die zur Beurteilung vorliegende Nutzungsplanrevision durch die Behörden vollumfänglich geprüft und ausgereift wäre. Der kritisierte Nachteil vom regierungsrätlichen neuen Einspracheverfahren, wo der Regierungsrat faktisch Volksentscheide kippen müsste, würde bei dieser Variante entfallen. Zudem sehen wir einen grossen Nutzen, wenn die bereits genehmigten und unbestrittenen Teile einer Nutzungsplanung nach deren Beurteilung durch den Souverän bereits in Kraft gesetzt werden könnten, d.h. nur noch die bestrittenen Teile blockiert sind. Zudem erhoffen wir uns eine Verschlankung der gerichtlichen Verfahren in dem Sinne, dass weniger Beschwerden vom Verwaltungsgericht mutmasslich gutgeheissen würden. Dies begründet sich dem Umstand, dass die Bevölkerung zu diesem Zeitpunkt die Anpassung bereits genehmigt hat. Solange die Bevölkerung die Revision noch nicht bestätigt hat, fällt es dem Verwaltungsgericht insbesondere in Bezug auf das aktuelle Verfahren schwerer, auf Beschwerden einzutreten.

Das bisherige Verfahren könnte durch diese Variante optimiert werden (zeitlich und verfahrensökonomisch), ohne auf Instanzen zu verzichten. Den Bürgern würden damit weiterhin alle Rechtsmittel zur Verfügung stehen und die Vorlagen, die an die Urne kommen wären auf Seite der Behörden abschliessend geprüft. Trölerische Einsprachen und Beschwerden liessen sich kohibieren und hätten eine viel kleinere Wirkung und würden nicht mehr eine ganze Nutzungsplananpassung gefährden.

Fazit:

Das Einwendungsverfahren ist für die SVP keine Option und sollte nicht weiterverfolgt werden. Im Vergleich zwischen dem heutigen und dem vom Regierungsrat vorgeschlagenen Einspracheverfahren bevorzugt die SVP das heutige Verfahren. Die SVP bringt die oben skizzierte angepasste Version des Einspracheverfahrens ein. Dieses angepasste Einspracheverfahren wird von allen Variationen klar favorisiert.

  1. Angleichung der Vorschriften für den Gewässerraum und den Gewässerabstand 

Die Änderungen in Bezug auf § 66 PBG werden zustimmend beurteilt. Die Angleichung an die Bundesrechtlichen Vorgaben machen Sinn.

  1. Kantonaler Nutzungsplan für Abbau- und Deponieprojekte (§ 10) 

Die vorgeschlagene Gesetzesanpassung von § 10 wird aus Sicht unserer Partei sehr begrüsst. In der Abwägung der verschiedenen Interessen kann man erkennen, dass die Gemeinden nur bedingt eingeschränkt werden. In Bezug auf die Abbau- und Deponievorhaben, welche den im neuen §10 genannten Bedingungen entsprechen, entfällt eine Volksabstimmung. Unter diesem Gesichtspunkt verkleinern wir mit dieser Gesetzesanpassung die Mitbestimmung durch die Bürger. Auf der anderen Seite muss man berücksichtigen, welchen Aufwand und welche Risiken die Planung von solchen Projekten mit sich bringt. Die Auflagen sind immens und der Platz wird immer knapper. Über die letzten Jahre hat sich ein Deponie-Notstand entwickelt, welchem nur schwer begegnet werden kann. Die Öffentlichkeit ist auf Private angewiesen, die bereit sind solche Projekte zu planen, zu entwickeln und die Risiken zu tragen, die damit verbunden sind. Im Zuge der Bevölkerungsentwicklung und der nach wie vor regen Bautätigkeit im Kanton Schwyz sind Deponien gerade für unverschmutzten Aushub zwingend notwendig. Weite Transportwege und auch die damit verbunden Kosten sind aus umwelttechnischen und volkswirtschaftlichen Überlegungen möglichst zu verhindern.

Weil die Richtplanung und auch die Abfallplanung vollständig dem Kanton obliegen, ist es zweckdienlich und zielführend, wenn der Kanton im Rahmen einer kantonalen Nutzungsplanung Abbau- und Deponiezonen festsetzen kann. Die Bedingungen, wobei ein Standort bereits in der kantonalen Richtplanung festgesetzt und von überregionalem Interesse sein muss, sind aus Sicht unserer Partei richtig gewählt. Aus diesem Grund wird auch die Kompetenz der Gemeinden nicht beschnitten, denn ob ein Standort aufgenommen wird oder nicht, wird bereits im Rahmen der Richtplanung bestimmt. Abbau- oder Deponieprojekte die in der Richtplanung aufgenommen und behördenverbindlich sind, müssen bereits heute in die Nutzungsplanung zu überführt werden.

Aufgrund des hohen Stellenwerts möchte die SVP jedoch anregen, dahingehend eine Präzisierung von § 10 Abs. 1 PBG vorzunehmen, dass nicht ein einzelnes Departement die Nutzungspläne erlässt, sondern der Gesamtregierungsrat. 

  1. Einfachere Änderung von Gestaltungsplänen (§ 31 Abs. 3 VE PBG)

Die Regierung schlägt vor, dass Gestaltungspläne auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebiets gehört, geändert werden können. Der Vorschlag zur Änderung des Quorums für die Änderung von Gestaltungsplänen geht in die richtige Richtung. Das Quorum von ½ erachtet die SVP aber zu tief. Wir schlagen vor, anstatt der Hälfte ein Quorum von 2/3 für die Änderung zu definieren.

  1. Weitere Anpassung

Den weiteren Anpassungen im Rahmen der Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes steht die Schweizerische Volkspartei Kanton Schwyz grundsätzlich zustimmend gegenüber.

 

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